Artikel 15 VO (EU) 2023/588

Zusätzliche Beiträge zum Programm

(1) Das Programm kann zusätzliche Finanzbeiträge oder Sachleistungen erhalten, und zwar von

a)
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union;
b)
Mitgliedstaaten im Einklang mit den einschlägigen Übereinkünften;
c)
am Programm teilnehmenden Drittländern im Einklang mit den einschlägigen Übereinkünften;
d)
internationalen Organisationen im Einklang mit den einschlägigen Übereinkünften.

(2) Die zusätzlichen Finanzbeiträge nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels und die Einnahmen nach Artikel 9 Absatz 5 werden im Einklang mit Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung als externe zweckgebundene Einnahmen behandelt.

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