Artikel 15 VO (EU) 2023/588
Zusätzliche Beiträge zum Programm
(1) Das Programm kann zusätzliche Finanzbeiträge oder Sachleistungen erhalten, und zwar von
- a)
- Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union;
- b)
- Mitgliedstaaten im Einklang mit den einschlägigen Übereinkünften;
- c)
- am Programm teilnehmenden Drittländern im Einklang mit den einschlägigen Übereinkünften;
- d)
- internationalen Organisationen im Einklang mit den einschlägigen Übereinkünften.
(2) Die zusätzlichen Finanzbeiträge nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels und die Einnahmen nach Artikel 9 Absatz 5 werden im Einklang mit Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung als externe zweckgebundene Einnahmen behandelt.
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