Artikel 16 VO (EU) 2023/588
Beitrag der ESA
Die ESA kann im Einklang mit ihren eigenen internen Vorschriften und Verfahren über optionale Programme der ESA einen Beitrag zu den Programmtätigkeiten der Entwicklung und Validierung leisten, die sich aus dem in Artikel 19 Absatz 1 genannten Beschaffungskonzept ergeben, wobei die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen sind.
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