Artikel 19 VO (EU) 2023/588
Durchführungsmodell
(1) Das Programm wird gegebenenfalls nach einem abgestuften Ansatz, bis die in Artikel 4 festgelegten Tätigkeiten abgeschlossen sind, durchgeführt. Die Kommission stellt in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten sicher, dass das Beschaffungskonzept einen möglichst breiten Wettbewerb ermöglicht, um eine angemessene Beteiligung der gesamten industriellen Wertschöpfungskette bei den Verträgen im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienste gemäß Artikel 10 Absatz 1 und den Verträgen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Dienste gemäß Artikel 10 Absatz 2 zu fördern.
(2) Die in Artikel 4 dieser Verordnung genannten Tätigkeiten werden im Wege mehrerer Verträge durchgeführt, die im Einklang mit der Haushaltsordnung und den Grundsätzen der Auftragsvergabe gemäß Artikel 20 vergeben werden und in Form von Konzessions-, Liefer-, Dienstleistungs- oder Bauverträgen oder gemischten Verträgen geschlossen werden können.
(3) Die Vergabe der im vorliegenden Artikel genannten Verträge erfolgt im Wege der direkten oder der indirekten Mittelverwaltung und kann die Form einer interinstitutionellen Auftragsvergabe gemäß Artikel 165 Absatz 1 der Haushaltsordnung durch die Kommission und die Agentur annehmen, wobei die Kommission als Hauptauftraggeberin auftritt.
(4) Der Beschaffungsansatz nach Absatz 1 und die Verträge nach dem vorliegenden Artikel müssen im Einklang mit den in Artikel 9 Absatz 2 und in Artikel 10 Absätze 4 und 5 genannten Durchführungsrechtsakten stehen.
(5) Ergeben sich aus dem Beschaffungsansatz nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels Konzessionsverträge, so müssen in diesen Konzessionsverträgen die Architektur der staatlichen Infrastruktur des sicheren Konnektivitätssystems, die Aufgaben, die Zuständigkeiten, die Finanzstruktur und die Aufteilung der Risiken zwischen der Union und den Auftragnehmern festgelegt werden, wobei die Eigentumsregelung nach Artikel 6 und die Finanzierung des Programms gemäß Kapitel III zu berücksichtigen sind.
(6) Wird kein Konzessionsvertrag vergeben, so sorgt die Kommission für eine optimale Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a genannten Ziels, indem sie gegebenenfalls einen Liefer-, Dienstleistungs- oder Bauvertrag oder einen gemischten Vertrag vergibt.
(7) Die Kommission ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die Kontinuität der staatlichen Dienste zu gewährleisten, wenn die Auftragnehmer nach dem vorliegenden Artikel nicht in der Lage sind, ihren Verpflichtungen nachzukommen.
(8) Die Vergabe der in diesem Artikel genannten Verträge kann gegebenenfalls auch in Form einer gemeinsamen Auftragsvergabe mit Mitgliedstaaten gemäß Artikel 165 Absatz 2 der Haushaltsordnung erfolgen.
(9) Mit den im vorliegenden Artikel genannten Verträgen wird insbesondere sichergestellt, dass mit der Erbringung von Diensten, die auf kommerzieller Infrastruktur beruhen, die wesentlichen Interessen der Union und die in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele des Programms gewahrt werden. Ferner sind in diese Verträge angemessene Schutzklauseln aufzunehmen, um eine Überkompensierung der Auftragnehmer nach dem vorliegenden Artikel, Wettbewerbsverzerrungen, Interessenkonflikte, eine unzulässige Diskriminierung oder andere verborgene mittelbare Vorteile zu verhindern. Diese Schutzklauseln können die Verpflichtung zur getrennten Buchführung für die Erbringung staatlicher Dienste und die Erbringung kommerzieller Dienste umfassen, einschließlich der Einrichtung einer vom vertikal integrierten Betreiber für die Erbringung staatlicher Dienste strukturell und rechtlich getrennten Einheit und der Bereitstellung eines offenen, fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Zugangs zu der für die Erbringung kommerzieller Dienste erforderlichen Infrastruktur. Mit den Verträgen wird ferner sichergestellt, dass die Bedingungen des Artikels 22 während ihrer gesamten Laufzeit erfüllt werden.
(10) Stützen sich die staatlichen und die kommerziellen Dienste auf gemeinsame Teilsysteme oder Schnittstellen, um Synergien zu gewährleisten, so ist in den in diesem Artikel genannten Verträgen auch festzulegen, welche dieser Schnittstellen und gemeinsamen Teilsysteme Teil der staatlichen Infrastruktur sind, um den Schutz der Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten sicherzustellen.
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