Artikel 20 VO (EU) 2023/588
Grundsätze der Auftragsvergabe
(1) Die Vergabe öffentlicher Aufträge im Rahmen des Programms erfolgt im Einklang mit den in der Haushaltsordnung festgelegten Vorschriften für die Auftragsvergabe.
(2) In Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge für die Zwecke dieses Programms handelt der öffentliche Auftraggeber — ergänzend zu den in der Haushaltsordnung festgelegten Grundsätzen — im Einklang mit den folgenden Grundsätzen:
- a)
- Förderung einer möglichst breiten und uneingeschränkten Beteiligung von allen Wirtschaftsakteuren, insbesondere von neuen Marktteilnehmern, Start-ups und KMU, in allen Mitgliedstaaten in der ganzen Union und in der gesamten Lieferkette, auch im Falle einer Vergabe von Unteraufträgen durch die Bieter;
- b)
- Sicherstellung eines wirksamen Wettbewerbs im Vergabeverfahren und nach Möglichkeit Vermeidung der Abhängigkeit von einem einzigen Anbieter, vor allem bei kritischer Ausrüstung und kritischen Diensten, unter Berücksichtigung der Ziele technologische Unabhängigkeit und Dienstkontinuität;
- c)
- Einhaltung der Grundsätze des offenen Zugangs und des Wettbewerbs durch Ausschreibungen auf der Grundlage transparenter und frühzeitiger Informationen, klare Kommunikation über die geltenden Regeln und Verfahren für die Auftragsvergabe, über die Auswahl- und Zuschlagskriterien und über alle anderen sachdienlichen Informationen, sodass alle potenziellen Bieter gleiche Bedingungen vorfinden;
- d)
- Schutz der Sicherheit und des öffentlichen Interesses der Union und ihrer Mitgliedstaaten, auch durch Stärkung der strategischen Autonomie der Union, insbesondere in technologischer Hinsicht, sowie durch die Durchführung von Risikobeurteilungen und die Ergreifung von Maßnahmen zur Minderung des Störungsrisikos, beispielsweise wenn nur ein einziger Anbieter verfügbar ist;
- e)
- Einhaltung der allgemeinen Sicherheitsanforderungen gemäß Artikel 30 Absatz 3 und Leistung eines Beitrags zum Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten;
- f)
- abweichend von Artikel 167 der Haushaltsordnung Rückgriff auf mehrere Bezugsquellen, sofern zweckmäßig, um eine bessere Gesamtkontrolle über das Programm, seine Kosten und den Zeitplan sicherzustellen;
- g)
- Förderung der Zugänglichkeit, Kontinuität und Zuverlässigkeit der Dienste;
- h)
- Verbesserung der Sicherheit und Nachhaltigkeit von Weltraumtätigkeiten durch die Durchführung geeigneter Maßnahmen im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 8;
- i)
- wirksame Förderung der Chancengleichheit für alle, durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und der geschlechtsspezifischen Dimension sowie Beseitigung der Ursachen des unausgewogenen Geschlechterverhältnisses, wobei besonders auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter in den Evaluierungsgremien geachtet wird.
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