Artikel 28 VO (EU) 2023/588

Rolle der ESA

(1) Sofern die Interessen der Union gewahrt sind, wird die ESA im Rahmen ihrer Fachkompetenz mit folgenden Aufgaben betraut:

a)
Überwachung der Entwicklung, der Validierung und der damit zusammenhängenden Errichtungstätigkeiten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a sowie der Entwicklung und Weiterentwicklung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e, die im Rahmen der in Artikel 19 genannten Verträge im Einklang mit den in den Beitragsvereinbarungen nach Artikel 26 Absatz 4 festzulegenden Bedingungen durchgeführt werden, wobei die Koordinierung zwischen den Aufgaben und den Haushaltsmitteln, mit denen die ESA nach dem vorliegenden Artikel betraut wurde, und einem möglichen Beitrag der ESA nach Artikel 16 gewährleistet wird;
b)
Bereitstellung ihres Fachwissens für die Kommission, auch für die Vorbereitung von Spezifikationen und die Umsetzung der technischen Aspekte des Programms;
c)
Unterstützung bei der Evaluierung von gemäß Artikel 19 geschlossenen Verträgen;
d)
Aufgaben im Zusammenhang mit dem Weltraum- und dem zugehörigen Bodensegment der EuroQCI gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c.

(2) Die ESA kann auf der Grundlage einer Bewertung durch die Kommission mit sonstigen Aufgaben betraut werden, die auf dem Bedarf des Programms beruhen, sofern sich diese Aufgaben nicht mit den von einer anderen Stelle im Rahmen des Programms durchgeführten Tätigkeiten überschneiden und sie darauf ausgerichtet sind, die Effizienz der Durchführung der Programmtätigkeiten zu verbessern.

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