Artikel 27 VO (EU) 2023/588
Rolle der Agentur
(1) Die eigene Aufgabe der Agentur besteht darin, über ihr Gremium für die Sicherheitsakkreditierung die Sicherheitsakkreditierung der staatlichen Infrastruktur und der staatlichen Dienste gemäß Titel V Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/696 zu gewährleisten.
(2) Die Kommission betraut die Agentur im Wege einer oder mehrerer Beitragsvereinbarungen vorbehaltlich der Einsatzbereitschaft der Agentur, insbesondere in Bezug auf angemessene Personalausstattung, mit folgenden Aufgaben:
- a)
- die gesamte oder teilweise Betriebsverwaltung der staatlichen Infrastruktur des Programms;
- b)
- operative Sicherheit der staatlichen Infrastruktur, einschließlich Risiko- und Bedrohungsanalyse, Sicherheitsüberwachung, insbesondere Festlegung technischer Spezifikationen und operativer Verfahren, sowie Überwachung der Einhaltung der allgemeinen Sicherheitsanforderungen gemäß Artikel 30 Absatz 3.
- c)
- Bereitstellung der staatlichen Dienste, insbesondere durch die GOVSATCOM-Plattform;
- d)
- Verwaltung der in Artikel 19 genannten Verträge nach deren Vergabe und Unterzeichnung;
- e)
- übergeordnete Koordinierung der nutzerbezogenen Aspekte der staatlichen Dienste in enger Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten, einschlägigen Agenturen der Union, dem EAD und sonstigen Stellen;
- f)
- Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzerakzeptanz der im Rahmen des Programms angebotenen Dienste, ohne die Tätigkeiten zu beeinträchtigen, die durch die Auftragnehmer im Rahmen der Verträge gemäß Artikel 19 ausgeführt werden.
(3) Die Kommission kann die Agentur im Wege einer oder mehrerer Beitragsvereinbarungen auf Grundlage des Bedarfs des Programms mit anderen Aufgaben betrauen.
(4) Wird die Agentur mit Tätigkeiten betraut, so werden angemessene finanzielle, personelle und administrative Ressourcen für deren Durchführung zur Verfügung gestellt. Zu diesem Zweck kann die Kommission einen Teil der Haushaltsmittel für die Tätigkeiten bereitstellen, mit denen die Agentur betraut wird, um das für die Durchführung erforderliche Personal zu finanzieren.
(5) Die Agentur kann abweichend von Artikel 62 Absatz 1 der Haushaltsordnung und vorbehaltlich der Bewertung des Schutzes der Interessen der Union durch die Kommission im Wege von Beitragsvereinbarungen andere Stellen innerhalb deren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen mit bestimmten Tätigkeiten betrauen, wobei die für die Kommission geltenden Bedingungen der indirekten Mittelverwaltung zur Anwendung kommen.
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