Artikel 26 VO (EU) 2023/588
Rolle der Kommission
(1) Unbeschadet der Vorrechte der Mitgliedstaaten im Bereich der nationalen Sicherheit trägt die Kommission die Gesamtverantwortung für die Durchführung des Programms, auch auf dem Gebiet der Sicherheit. Die Kommission legt gemäß der vorliegenden Verordnung und im Einklang mit den ordnungsgemäß festgelegten Nutzeranforderungen die Prioritäten und die Weiterentwicklung des Programms fest und überwacht unbeschadet anderer Politikbereiche der Union seine Durchführung.
(2) Die Kommission sorgt für eine klare Aufteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen den verschiedenen am Programm beteiligten Stellen und koordiniert die Tätigkeiten dieser Stellen. Die Kommission trägt außerdem dafür Sorge, dass alle an der Durchführung des Programms beteiligten betrauten Stellen die Interessen der Union schützen, die wirtschaftliche Verwaltung der Unionsmittel garantieren und die Bestimmungen der Haushaltsordnung und der vorliegenden Verordnung einhalten.
(3) Die Kommission führt für die in Artikel 19 genannten Verträge Vergabeverfahren durch und vergibt und unterzeichnet diese Verträge.
(4) Die Kommission kann die Agentur und die ESA mit Aufgaben im Zusammenhang mit dem Programm im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung — gemäß ihren jeweiligen Funktionen und Zuständigkeiten, wie in den Artikeln 27 und 28 festgelegt — an betrauen. Um die Verwirklichung der in Artikel 3 genannten Ziele zu erleichtern und eine möglichst effiziente Zusammenarbeit zwischen der Kommission, der Agentur und den ESA zu fördern, kann die Kommission mit jeder betrauten Stelle Beitragsvereinbarungen schließen.
Die Kommission erlässt die Beitragsbeschlüsse hinsichtlich der Beitragsvereinbarungen im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 47 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
(5) Unbeschadet der Aufgaben der in Artikel 19 genannten Auftragnehmer, der Agentur oder anderer betrauter Stellen stellt die Kommission die Akzeptanz und Nutzung der staatlichen Dienste sicher. Sie sorgt für Komplementarität, Kohärenz, Synergien und Verbindungen zwischen dem Programm und sonstigen Maßnahmen und Programmen der Union.
(6) Gegebenenfalls sorgt die Kommission für die Kohärenz der im Rahmen des Programms ausgeführten Tätigkeiten mit Tätigkeiten im Bereich Weltraum, die auf Unions- sowie auf nationaler oder internationaler Ebene bereits durchgeführt werden. Sie fördert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, erleichtert die Interoperabilität ihrer technologischen Kapazitäten und Entwicklungen im Bereich Weltraum und strebt — soweit für das Programm relevant — an, die Kohärenz des sicheren Konnektivitätssystems mit den einschlägigen Tätigkeiten und die Interoperabilität der Kapazitäten, die im Rahmen der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne entwickelt werden, sicherzustellen.
(7) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den in Artikel 47 Absatz 1 genannten Programmausschuss über die Zwischen- und Endergebnisse der Evaluierung aller Vergabeverfahren sowie über alle Verträge, einschließlich Unteraufträgen, mit öffentlichen und privaten Stellen.
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