Artikel 25 VO (EU) 2023/588

Rolle der Mitgliedstaaten

(1) Die Mitgliedstaaten können insbesondere auf dem Gebiet der Sicherheit und der Gefahrenabwehr ihre technische Kompetenz, ihr Know-how und ihre Unterstützung einbringen bzw. dem Programm — soweit angemessen und möglich — die auf ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Daten, Informationen, Dienste und Infrastrukturen zur Verfügung stellen.

(2) Soweit möglich, streben die Mitgliedstaaten an, für Kohärenz und Komplementarität der einschlägigen Tätigkeiten sowie Interoperabilität ihrer Kapazitäten — im Rahmen ihrer Aufbau- und Resilienzpläne nach der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) — mit dem Programm zu sorgen.

(3) Die Mitgliedstaaten treffen alle notwendigen Maßnahmen, um das reibungslose Funktionieren des Programms sicherzustellen.

(4) Die Mitgliedstaaten können auf geeigneter Ebene zur Sicherung und zum Schutz der für das Programm erforderlichen Frequenzen beitragen.

(5) Die Mitgliedstaaten und die Kommission können zusammenarbeiten, um auf eine breitere Akzeptanz der durch das Programm bereitgestellten staatlichen Dienste hinzuwirken.

(6) Auf dem Gebiet der Sicherheit erfüllen die Mitgliedstaaten die Aufgaben nach Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/696.

(7) Die Mitgliedstaaten geben ihren operativen Bedarf an, um die Kapazitäten zu konsolidieren und die Spezifikationen ihrer staatlichen Dienste genauer zu präzisieren. Sie beraten außerdem die Kommission in allen Fragen, die in ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche fallen, insbesondere durch Beiträge zur Ausarbeitung der Durchführungsrechtsakte.

(8) Die Kommission kann Organisationen der Mitgliedstaaten im Wege von Beitragsvereinbarungen mit konkreten Aufgaben betrauen, sofern solche Organisationen von dem betreffenden Mitgliedstaat benannt wurden. Die Kommission erlässt die Beitragsbeschlüsse hinsichtlich der Beitragsvereinbarungen im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 47 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).

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