Artikel 30 VO (EU) 2023/588
Lenkung in Bezug auf die Sicherheit
(1) Die Kommission sorgt innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs und mit Unterstützung der Agentur für ein hohes Maß an Sicherheit insbesondere im Hinblick auf folgende Aspekte:
- a)
- Schutz der Boden- und Weltrauminfrastruktur sowie der Bereitstellung von Diensten, insbesondere gegen physische Angriffe oder Cyberangriffe, einschließlich Störungen bei Datenströmen,
- b)
- Kontrolle und Verwaltung von Technologietransfers,
- c)
- Entwicklung und Bewahrung der erworbenen Kompetenzen und des erworbenen Know-hows in der Union,
- d)
- Schutz von nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen und von Verschlusssachen.
(2) Die Kommission konsultiert den Rat und die Mitgliedstaaten zur Spezifizierung und Konzeption aller Aspekte der EuroQCI-Infrastruktur, insbesondere der QKD im Zusammenhang mit dem Schutz von EU-VS.
Die Evaluierung und Zulassung kryptografischer Produkte zum Schutz von EU-VS erfolgt unter Wahrung der jeweiligen Rollen und Zuständigkeitsbereiche des Rates und der Mitgliedstaaten.
Die Sicherheitsakkreditierungsstelle überprüft im Rahmen des Verfahrens für die Sicherheitsakkreditierung, dass nur zugelassene kryptografische Produkte verwendet werden.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels sorgt die Kommission dafür, dass für die in Artikel 5 Absatz 2 genannte staatliche Infrastruktur eine Risiko- und Bedrohungsanalyse durchgeführt wird. Auf der Grundlage dieser Analyse legt sie im Wege von Durchführungsrechtsakten die allgemeinen Sicherheitsanforderungen fest. Dabei berücksichtigt die Kommission die Auswirkungen dieser Anforderungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren der staatlichen Infrastruktur, insbesondere in Bezug auf Kosten, Risikomanagement und Zeitplan, und trägt dafür Sorge, dass das allgemeine Sicherheitsniveau nicht gesenkt, das Funktionieren der Ausrüstung nicht beeinträchtigt und Cybersicherheitsrisiken berücksichtigt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 47 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4) Für das Programm gilt Artikel 34 Absätze 3 bis 7 der Verordnung (EU) 2021/696. Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung ist der Begriff „Komponente” in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2021/696 als „staatliche Infrastruktur” einschließlich staatlicher Dienste zu verstehen, und alle Bezugnahmen auf Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/696 gelten als Bezugnahmen auf Absatz 3 des vorliegenden Artikels.
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