Artikel 31 VO (EU) 2023/588
Sicherheit des eingerichteten Systems und der eingerichteten Dienste
In allen Fällen, in denen der Betrieb des Systems oder die Erbringung der staatlichen Dienste die Sicherheit der Union oder ihrer Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnte, findet der Beschluss (GASP) 2021/698 Anwendung.
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