Artikel 31 VO (EU) 2023/588

Sicherheit des eingerichteten Systems und der eingerichteten Dienste

In allen Fällen, in denen der Betrieb des Systems oder die Erbringung der staatlichen Dienste die Sicherheit der Union oder ihrer Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnte, findet der Beschluss (GASP) 2021/698 Anwendung.

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