Artikel 40 VO (EU) 2023/588
Zugang von Drittländern und internationalen Organisationen zu den staatlichen Diensten
Drittländern und internationalen Organisationen wird Zugang zu den staatlichen Diensten gewährt, sofern sie
- a)
- gemäß Artikel 218 AEUV eine Übereinkunft schließen, in der die Grundsätze und Bedingungen für den Zugang zu staatlichen Diensten festgelegt sind;
- b)
- Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/696 befolgen.
Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung sind die Bezugnahmen auf das „Programm” in Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/696 als Bezugnahmen auf das mit der vorliegenden Verordnung eingerichtete „Programm” zu verstehen.
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