Artikel 40 VO (EU) 2023/588

Zugang von Drittländern und internationalen Organisationen zu den staatlichen Diensten

Drittländern und internationalen Organisationen wird Zugang zu den staatlichen Diensten gewährt, sofern sie

a)
gemäß Artikel 218 AEUV eine Übereinkunft schließen, in der die Grundsätze und Bedingungen für den Zugang zu staatlichen Diensten festgelegt sind;
b)
Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/696 befolgen.

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung sind die Bezugnahmen auf das „Programm” in Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/696 als Bezugnahmen auf das mit der vorliegenden Verordnung eingerichtete „Programm” zu verstehen.

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