Artikel 41 VO (EU) 2023/588
Programmplanung, Überwachung und Berichterstattung
(1) Das Programm wird durch Arbeitsprogramme gemäß Artikel 110 der Haushaltsordnung durchgeführt. In den Arbeitsprogrammen sind die Maßnahmen und die diesbezüglichen Mittel, die zur Verwirklichung der Ziele des Programms erforderlich sind, sowie gegebenenfalls der insgesamt für Mischfinanzierungsmaßnahmen vorgehaltene Betrag ausgewiesen. Die Arbeitsprogramme ergänzen die in Artikel 100 der Verordnung (EU) 2021/696 genannten Arbeitsprogramme für die GOVSATCOM-Komponente.
Die Kommission erlässt die Arbeitsprogramme im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 47 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Die Indikatoren, anhand derer über die Fortschritte des Programms zur Erreichung der in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele Bericht zu erstatten ist, sind im Anhang festgelegt.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 45 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs im Hinblick auf die Indikatoren zu erlassen, wenn dies als notwendig erachtet wird, und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens zu ergänzen.
(4) Ist dies aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 46 auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.
(5) Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung und der Ergebnisse des Programms effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden.
Zu diesem Zweck werden für Empfänger von Unionsmitteln und gegebenenfalls für Mitgliedstaaten verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt.
(6) Für die Zwecke des Absatzes 2 legen die Empfänger von Unionsmitteln geeignete Informationen vor. Die Erhebung der für die Überprüfung der Leistung erforderlichen Daten erfolgt effizient, wirksam und rechtzeitig.
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