Artikel 42 VO (EU) 2023/588
Evaluierung
(1) Die Kommission führt Evaluierungen rechtzeitig durch, damit die Ergebnisse in den Entscheidungsprozess einfließen können.
(2) Bis zum 21. März 2024 und danach jedes Jahr informiert die Kommission das Europäische Parlament und den Rat über die wichtigsten Erkenntnisse mit Blick auf die anfängliche Umsetzung des Programms, einschließlich des Abschlusses von Festlegungstätigkeiten, der Konsolidierung des Nutzerbedarfs und der Umsetzungspläne, sowie die Standpunkte der einschlägigen Interessenträger auf Unionsebene und nationaler Ebene.
(3) Bis zum 30. Juni 2026 evaluiert die Kommission die Durchführung des Programms vor dem Hintergrund der in Artikel 3 genannten Ziele. Zu diesem Zweck bewertet die Kommission
- a)
- die Leistung des sicheren Konnektivitätssystems und der im Rahmen des Programms bereitgestellten Dienste, insbesondere geringe Latenzzeit, Zuverlässigkeit, Autonomie und weltweiter Zugang;
- b)
- das Lenkungs- und das Durchführungsmodell und deren Effizienz;
- c)
- die Entwicklung des Bedarfs der Nutzer des Programms;
- d)
- die Synergieeffekte und die Komplementarität zwischen dem Programm und anderen Unionsprogrammen, insbesondere GOVSATCOM und den anderen Komponenten des Weltraumprogramms der Union;
- e)
- die Weiterentwicklung verfügbarer Kapazitäten, Innovationen und die Entwicklung neuer Technologien im Weltraumökosystem;
- f)
- die Beteiligung von Start-ups und KMU in der gesamten Union;
- g)
- die Umweltauswirkungen des Programms unter Berücksichtigung der in Artikel 8 genannten Kriterien;
- h)
- etwaige Kostenüberschreitungen, die fristgerechte Einhaltung der festgelegten Projektfristen und die Wirksamkeit der Lenkung und Verwaltung des Programms;
- i)
- die Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und den Unionsmehrwert der Programmtätigkeiten,
Gegebenenfalls wird der Evaluierung ein geeigneter Vorschlag beigefügt.
(4) Bei der Evaluierung des Programms werden die Ergebnisse der Evaluierung der GOVSATCOM-Komponente gemäß Artikel 102 der Verordnung (EU) 2021/696 berücksichtigt.
(5) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen.
(6) Die an der Durchführung der vorliegenden Verordnung beteiligten Stellen übermitteln der Kommission die Daten und Informationen, die sie für die Evaluierung nach Absatz 1 benötigt.
(7) Zwei Jahre nach Erreichen der vollen Betriebsfähigkeit und danach alle zwei Jahre veröffentlicht die Agentur nach Anhörung der einschlägigen Interessenträger einen Marktbericht über die Auswirkungen des Programms auf die vor- und nachgelagerte kommerzielle Satellitenwirtschaft in der Union, um zu gewährleisten, dass die Auswirkungen auf den Wettbewerb minimiert und Innovationsanreize aufrechterhalten werden.
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