Artikel 5 VO (EU) 2023/588
Infrastruktur des sicheren Konnektivitätssystems
(1) Das sichere Konnektivitätssystem wird eingerichtet, indem eine multiorbitale Konnektivitätsinfrastruktur festgelegt, konzipiert, entwickelt, aufgebaut und betrieben wird, die an die Entwicklung der staatlichen Nachfrage nach Satellitenkommunikation angepasst wird und eine geringe Latenzzeit bietet. Das System ist modular, um die in Artikel 3 genannten Ziele zu verwirklichen und das in Artikel 10 Absatz 1 genannte Diensteportfolio für staatliche Dienste festzulegen. Es ergänzt und integriert die bestehenden und künftigen Kapazitäten, die im Rahmen der GOVSATCOM-Komponente genutzt werden. Es besteht aus einer staatlichen Infrastruktur gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels und einer kommerziellen Infrastruktur gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels.
(2) Die staatliche Infrastruktur des sicheren Konnektivitätssystems umfasst alle zugehörigen Boden- und Weltraumressourcen, die für die Erbringung der staatlichen Dienste gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und b der vorliegenden Verordnung erforderlich sind, einschließlich der folgenden Ressourcen:
- a)
- entweder Satelliten oder Satelliten-Teilsysteme, einschließlich Nutzlasten;
- b)
- EuroQCI;
- c)
- Infrastruktur für die Überwachung der Sicherheit der staatlichen Infrastruktur und der staatlichen Dienste;
- d)
- Bodeninfrastruktur für die Erbringung der Dienste für staatlich berechtigte Nutzer, einschließlich der Infrastruktur des GOVSATCOM-Bodensegments, die zu erweitern ist, insbesondere GOVSATCOM-Plattformen gemäß Artikel 67 der Verordnung (EU) 2021/696.
In die staatliche Infrastruktur werden gegebenenfalls zusätzliche Satelliten-Teilsysteme, insbesondere Nutzlasten, die als Teil der weltraumgestützten Infrastruktur der in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/696 aufgeführten Komponenten des Weltraumprogramms der Union unter den in jener Verordnung festgelegten Bedingungen genutzt werden können, sowie Satelliten-Teilsysteme, die für die Erbringung von Nichtkommunikationsdiensten an Mitgliedstaaten genutzt werden, aufgenommen.
(3) Die Kommission nimmt erforderlichenfalls im Wege von Durchführungsrechtsakten die Maßnahmen an, die nötig sind, um im Einklang mit den allgemeinen Sicherheitsanforderungen gemäß Artikel 30 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung den Standort der zur staatlichen Bodeninfrastruktur gehörenden Zentren nach Durchführung eines offenen und transparenten Verfahrens festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 47 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.
Zum Schutz der Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten müssen sich die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Zentren nach Möglichkeit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten befinden und einer Aufnahmevereinbarung in Form einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der Union und dem betreffenden Mitgliedstaat unterliegen.
Ist es nicht möglich, die Zentren im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu errichten, so kann die Kommission einen Standort für solche Zentren im Hoheitsgebiet von Mitgliedern der EFTA, die dem EWR angehören, oder im Hoheitsgebiet eines anderen Drittlands bestimmen, sofern zwischen der Union und dem betreffenden Drittland eine Aufnahmevereinbarung gemäß Artikel 218 AEUV geschlossen wird.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes wird der Standort der GOVSATCOM-Plattformen gemäß Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/696 festgelegt.
(4) Die kommerzielle Infrastruktur des sicheren Konnektivitätssystems umfasst alle Weltraum- und Bodenressourcen mit Ausnahme derjenigen, die Teil der staatlichen Infrastruktur sind. Die kommerzielle Infrastruktur darf die Leistungsfähigkeit oder Sicherheit der staatlichen Infrastruktur nicht beeinträchtigen. Die kommerzielle Infrastruktur und alle damit zusammenhängenden Risiken werden im Hinblick auf die Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b genannten Ziels vollständig von den in Artikel 19 genannten Auftragnehmern finanziert.
(5) Zum Schutz der Sicherheitsinteressen der Union werden die Weltraumressourcen der staatlichen Infrastruktur von bereits existierenden oder künftigen Dienste-Anbietern — einschließlich derjenigen, die kleine Trägerraketen und Mikro-Trägerraketen verwenden —, die die in Artikel 22 festgelegten Förderfähigkeits- und Teilnahmebedingungen erfüllen, gestartet und nur in begründeten Ausnahmefällen vom Hoheitsgebiet eines Drittlands aus.
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