Artikel 4 VO (EU) 2023/588

Programmtätigkeiten

(1) Die Erbringung der in Artikel 10 Absatz 1 genannten staatlichen Dienste wird durch die folgenden abgestuften Tätigkeiten sichergestellt, die die GOVSATCOM-Komponente ergänzen und in das sichere Konnektivitätssystem integrieren:

a)
Festlegung, Konzeption, Entwicklung, Validierung und damit verbundene Errichtungstätigkeiten für den Bau der Weltraum- und Bodeninfrastruktur, die für die Erbringung der ersten staatlichen Dienste bis 2024 erforderlich sind;
b)
schrittweise Errichtungstätigkeiten zur Vervollständigung der Weltraum- und Bodeninfrastruktur, die für die Erbringung fortschrittlicher staatlicher Dienste erforderlich ist, um den Bedürfnissen der staatlich berechtigten Nutzer so bald wie möglich gerecht zu werden und bis 2027 die volle Betriebsfähigkeit zu erreichen;
c)
Entwicklung und Errichtung der EuroQCI zum Zweck ihrer schrittweisen Integration in das sichere Konnektivitätssystem;
d)
Betriebstätigkeiten für die Erbringung staatlicher Dienste, darunter Betrieb, Instandhaltung, fortlaufende Verbesserung und Schutz der Weltraum- und Bodeninfrastruktur, einschließlich der Erneuerung und des Obsoleszenzmanagements;
e)
Entwicklung künftiger Generationen von Weltraum- und Bodeninfrastruktur und Weiterentwicklung staatlicher Dienste.

(2) Die Erbringung kommerzieller Dienste wird von den in Artikel 19 genannten Auftragnehmern sichergestellt.

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