Artikel 3 VO (EU) 2023/588

Ziele des Programms

(1) Die allgemeinen Ziele des Programms sind

a)
die Gewährleistung der Bereitstellung und langfristigen Verfügbarkeit — innerhalb des Gebiets der Union und weltweit — eines unterbrechungsfreien Zugangs zu sicheren, autonomen, hochwertigen, zuverlässigen und kosteneffizienten Diensten der staatlichen Satellitenkommunikation für staatlich berechtigte Nutzer durch die Einrichtung eines multiorbitalen sicheren Konnektivitätssystems unter ziviler Kontrolle und durch die Unterstützung des Schutzes kritischer Infrastrukturen im Sinne der Richtlinie 2008/114/EG des Rates(1), der Lageerfassung, des auswärtigen Handelns, des Krisenmanagements und von Anwendungen, die für Wirtschaft, Umwelt, Sicherheit und Verteidigung von entscheidender Bedeutung sind, sodass die Resilienz und die Autonomie der Union und der Mitgliedstaaten gesteigert werden und ihre technologische und industrielle Basis für Satellitenkommunikation gestärkt wird, während zugleich eine übermäßige Abhängigkeit von nicht innerhalb der Union bereitgestellten Lösungen — insbesondere für kritische Infrastruktur und Zugang zum Weltraum — verhindert wird;
b)
die Ermöglichung der Erbringung von kommerziellen Diensten oder Diensten, die staatlich berechtigten Nutzern auf der Grundlage einer kommerziellen Infrastruktur angeboten werden, zu Marktbedingungen durch den Privatsektor im Einklang mit dem geltenden Wettbewerbsrecht der Union, um unter anderem die Weiterentwicklung von weltweiten Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetzen und nahtlose Konnektivität zu erleichtern, sowie die Ermöglichung der Beseitigung von Lücken in der Kommunikationsabdeckung und der Verbesserung des Zusammenhalts zwischen den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten, wobei gleichzeitig die digitale Kluft überbrückt und gegebenenfalls ein Beitrag zur Verwirklichung der in Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2018/1972 genannten allgemeinen Ziele geleistet wird.

(2) Die spezifischen Ziele des Programms sind

a)
Ergänzung und Integration bestehender und künftiger Kapazitäten der GOVSATCOM-Komponente und in das sichere Konnektivitätssystem;
b)
Verbesserung der Resilienz, Sicherheit und Autonomie der Kommunikationsdienste der Union und der Mitgliedstaaten;
c)
Weiterentwicklung der EuroQCI und schrittweise Integration in das sichere Konnektivitätssystem;
d)
Sicherstellung des Rechts auf Nutzung von Orbitalpositionen und einschlägiger Frequenzen;
e)
Erhöhung der Zuverlässigkeit der Kommunikationsdienste der Union und der Mitgliedstaaten und der Cyberabwehrfähigkeit der Union durch die Entwicklung von Redundanz, von passivem, proaktivem und reaktivem Cyberschutz und operativer Cybersicherheit sowie von Schutzmaßnahmen gegen Cyberbedrohungen und anderen Maßnahmen gegen elektromagnetische Bedrohungen;
f)
sofern möglich, Ermöglichung der Entwicklung von Kommunikationsdiensten und zusätzlichen Nichtkommunikationsdiensten, insbesondere indem die Komponenten des Weltraumprogramms der Union verbessert werden, Synergien zwischen ihnen geschaffen werden und ihre Fähigkeiten und Dienste ausgeweitet werden, sowie Ermöglichung der Entwicklung von Nichtkommunikationsdiensten, die an die Mitgliedstaaten erbracht werden, indem zusätzliche Satelliten-Teilsysteme, einschließlich Nutzlasten, aufgenommen werden;
g)
Förderung von Innovation, Effizienz sowie der Entwicklung und Nutzung disruptiver Technologien und innovativer Geschäftsmodelle im gesamten europäischen Weltraumökosystem, einschließlich New-Space-Akteure, neuer Marktteilnehmer, Start-ups und KMU, um die Wettbewerbsfähigkeit der Weltraumwirtschaft der Union zu steigern;
h)
Verbesserung der sicheren Konnektivität in geografischen Gebieten von strategischem Interesse, wie beispielsweise in Afrika und der Arktis, den Regionen der Ostsee, des Schwarzen Meeres und des Mittelmeers sowie dem Atlantik;
i)
Verbesserung der Sicherheit und Nachhaltigkeit von Weltraumtätigkeiten durch geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung und Förderung eines verantwortungsvollen Verhaltens im Weltraum bei der Durchführung des Programms, einschließlich durch Bemühungen um eine Verhinderung der Zunahme des Aufkommens von Weltraummüll.

(3) Die Priorisierung und Entwicklung der zusätzlichen Nichtkommunikationsdienste gemäß Absatz 2 Buchstabe f und ihre jeweilige Finanzierung stehen im Einklang mit den Zielen der Verordnung (EU) 2021/696 und werden vom Programmausschuss in der einschlägigen Zusammensetzung gemäß der Verordnung (EU) 2021/696 geprüft.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75).

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