Artikel 2 VO (EU) 2023/588
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
- „Raumfahrzeug” bezeichnet ein Raumfahrzeug im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2021/696;
- 2.
- „Weltraummüll” bezeichnet Weltraummüll im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2021/696;
- 3.
- „Nutzlast” bezeichnet Ausrüstungen, die in einem Raumfahrzeug zur Durchführung einer bestimmten Aufgabe im Weltraum mitgeführt werden;
- 4.
- „Raumfahrt-Ökosystem” bezeichnet ein Netzwerk interagierender, in Wertschöpfungsketten im Weltraumsektor tätiger Unternehmen — von den kleinsten Start-ups bis zu den größten Unternehmen —, das die vor- und nachgelagerten Segmente des Weltraummarktes umfasst;
- 5.
- „europäische Quantenkommunikationsinfrastruktur” oder „EuroQCI” bezeichnet eine vernetzte Weltraum-, Boden- und terrestrische Infrastruktur, die in das sichere Konnektivitätssystem integriert ist und quantenbasierte Technologie nutzt;
- 6.
- „GOVSATCOM-Plattform” bezeichnet eine GOVSATCOM-Plattform im Sinne des Artikels 2 Nummer 23 der Verordnung (EU) 2021/696;
- 7.
- „Agentur” bezeichnet die mit der Verordnung (EU) 2021/696 eingerichtete Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm;
- 8.
- „EU-Verschlusssachen” oder „EU-VS” bezeichnet EU-Verschlusssachen oder EU-VS im Sinne des Artikels 2 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2021/696;
- 9.
- „nicht als Verschlusssache eingestufte vertrauliche Informationen” bezeichnet nicht als Verschlusssache eingestufte vertrauliche Informationen im Sinne des Artikels 2 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2021/696;
- 10.
- „Mischfinanzierungsmaßnahme” bezeichnet eine Mischfinanzierungsmaßnahme im Sinne des Artikels 2 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2021/696.
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