Artikel 1 VO (EU) 2023/588
Gegenstand
Mit der vorliegenden Verordnung wird das Programm der Union für sichere Konnektivität (im Folgenden „Programm” ) für den verbleibenden Zeitraum des MFR 2021-2027 eingerichtet. In ihr sind die Ziele des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2023 bis 2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung geregelt, und sie enthält die Finanzierungsbestimmungen sowie die Vorschriften für die Durchführung des Programms unter Berücksichtigung der Verordnung (EU) 2021/696.
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