Präambel VO (EU) 2023/588

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 189 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 19. und 20. Dezember 2013 wurden die Vorbereitungsarbeiten für die nächste Generation staatlicher Satellitenkommunikation durch eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) begrüßt. Die staatliche Satellitenkommunikation wurde auch im Juni 2016 als eines der Elemente der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union genannt. Die staatliche Satellitenkommunikation soll zur Abwehr hybrider Bedrohungen durch die EU beitragen und die EU-Strategie für maritime Sicherheit und die Politik der EU für die Arktis unterstützen.
(2)
In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 21./22. März 2019 wurde betont, dass die Union bei der Entwicklung einer wettbewerbsfähigen, sicheren, inklusiven und ethischen digitalen Wirtschaft mit einer Konnektivität von Weltklasse noch weiter gehen muss.
(3)
In der Mitteilung der Kommission vom 22. Februar 2021 mit dem Titel „Aktionsplan für Synergien zwischen der zivilen, der Verteidigungs- und der Weltraumindustrie” wird erklärt, dass „Hochgeschwindigkeitsanbindungen für jedermann in Europa zugänglich” gemacht werden sollen, und dass „für ein widerstandsfähiges Konnektivitätssystem” gesorgt werden soll, „das es Europa ermöglicht, unter allen Umständen die Anbindung nicht zu verlieren” .
(4)
In dem vom Rat am 21. März 2022 angenommenen Dokument „Ein Strategischer Kompass für Sicherheit und Verteidigung” wird erklärt, dass die Weltrauminfrastruktur der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu unserer Resilienz beiträgt und wichtige Dienste bereitstellt, die Bodeninfrastrukturen für Telekommunikation ersetzen oder ergänzen. Die Union wird daher aufgefordert, an dem Vorschlag für ein weltraumgestütztes globales sicheres Kommunikationssystem der Union zu arbeiten.
(5)
Eine der Komponenten des Weltraumprogramms der Union, das mit der Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) eingerichtet wurde, ist GOVSATCOM, mit dem die langfristige Verfügbarkeit von zuverlässigen, sicheren, skalierbaren und kosteneffizienten Satellitenkommunikationsdiensten für GOVSATCOM-Nutzer sichergestellt werden soll. In der Verordnung (EU) 2021/696 ist vorgesehen, dass in einer ersten Phase der GOVSATCOM-Komponente, etwa bis 2025, vorhandene Kapazitäten über die GOVSATCOM-Plattform zusammengeführt und aufgeteilt würden. In diesem Rahmen soll die Kommission GOVSATCOM-Kapazitäten von Mitgliedstaaten mit nationalen Systemen und Raumfahrtkapazitäten sowie von kommerziellen Satellitenkommunikations- oder Satellitendienstanbietern beziehen, wobei den grundlegenden Sicherheitsinteressen der Union Rechnung zu tragen ist. In dieser ersten Phase sollen die GOVSATCOM-Dienste vor dem Hintergrund des Ausbaus der Infrastrukturkapazitäten der GOVSATCOM-Plattform schrittweise eingeführt werden.
(6)
Am 22. März 2017 hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee des Rates den Hochrangigen zivil-militärischen Nutzerbedarf für staatliche Satellitenkommunikation (GOVSATCOM) gebilligt, der vom Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) erstellt wurde und mit dem der militärische Nutzerbedarf, der von der Europäischen Verteidigungsagentur in ihrem 2013 angenommenen gemeinsamen militärischen Fähigkeitenbedarf ermittelt wurde, und der von der Kommission ermittelte zivile Nutzerbedarf zusammengefasst wurden. Nachfolgende Analysen der Kommission haben gezeigt, dass das derzeitige Satellitenkommunikationsangebot der Union, das sich auf Kapazitäten von Mitgliedstaaten mit entsprechenden nationalen Systemen und auf den Privatsektor stützt, nicht bestimmten neuen staatlichen Anforderungen gerecht werden kann, die auf höhere Sicherheitslösungen, geringere Latenzzeit und globale Abdeckung ausgerichtet sind. Diese Anforderungen sollten regelmäßig überwacht und neu bewertet werden.
(7)
Die jüngsten technischen Fortschritte haben das Entstehen von Kommunikationskonstellationen auf nicht-geostationären Umlaufbahnen (NGSO) und die schrittweise Verfügbarkeit von Konnektivitätsdiensten mit Hochgeschwindigkeit und geringer Latenzzeit ermöglicht. Es bietet sich daher die Gelegenheit, dem sich entwickelnden Bedarf staatlich berechtigter Nutzer Rechnung zu tragen, indem zusätzliche Infrastrukturen entwickelt und errichtet werden, nachdem es für die Frequenzen, die für die Erbringung der erforderlichen Dienste notwendig sind, derzeit in der Union bereits Anmeldungen bei der Internationalen Fernmeldeunion gibt. Bleiben die Anmeldungen für diese Frequenzen ungenutzt, verfallen sie und werden anderen Akteuren zugeteilt. Da es sich bei den Frequenzen und Orbitalpositionen um eine immer knappere Ressource handelt, sollte die Kommission im Rahmen eines offenen und transparenten Verfahrens mit den Mitgliedstaaten diese Gelegenheit nutzen, um mit den Mitgliedstaaten, die diese Anmeldungen für Frequenzen übermitteln, spezielle Lizenzvereinbarungen für die Erbringung staatlicher Dienste auf der Grundlage der staatlichen Infrastruktur zu schließen. Der Privatsektor ist für den Erwerb der Rechte an Anmeldungen für Frequenzen verantwortlich, die für die Erbringung kommerzieller Dienste erforderlich sind.
(8)
Die staatlichen Akteure der Union fordern zunehmend sichere und zuverlässige weltraumgestützte Satellitenkommunikationsdienste, insbesondere da diese die am besten geeignete Möglichkeit in Situationen sind, in denen bodengestützte Kommunikationssysteme nicht vorhanden, gestört oder unzuverlässig sind. Ein erschwinglicher und kosteneffizienter Zugang zu Satellitenkommunikation ist auch in Gebieten, in denen es keine terrestrische Infrastruktur gibt, unter anderem über Ozeanen und im Luftraum, in abgelegenen Regionen, und in Gebieten, in denen die terrestrische Infrastruktur von schwerwiegenden Ausfällen bedroht oder in Krisensituationen nicht vertrauenswürdig ist, unverzichtbar. Satellitenkommunikation kann die Widerstandsfähigkeit von Kommunikationsnetzen insgesamt erhöhen, indem sie beispielsweise bei physischen Angriffen oder Cyberangriffen auf lokale terrestrische Infrastruktur, bei Unfällen oder bei Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachten Katastrophen eine Alternative bietet.
(9)
Die Union sollte in Anbetracht des sich entwickelnden staatlichen Bedarfs und der sich entwickelnden staatlichen Anforderungen für die Erbringung robuster, globaler, sicherer, geschützter, unterbrechungsfreier, garantierter und flexibler Satellitenkommunikationslösungen sorgen, die auf einer technologischen und industriellen Basis der Union aufbauen, um die Tätigkeiten der Organe der Mitgliedstaaten und der Union resilienter zu machen.
(10)
Daher ist es wichtig, ein neues Programm, nämlich das Programm der Union für sichere Konnektivität (im Folgenden „Programm” ), einzurichten, um eine satellitengestützte multiorbitale Kommunikationsinfrastruktur der Union für staatliche Zwecke bereitzustellen und gleichzeitig bestehende und künftige nationale und europäische Kapazitäten im Rahmen der GOVSATCOM-Komponente zu integrieren und zu ergänzen und die Initiative „Europäische Quantenkommunikationsinfrastruktur” (EuroQCI) weiterzuentwickeln und schrittweise in das sichere Konnektivitätssystem zu integrieren.
(11)
Das Programm sollte dem neuen staatlichen Bedarf an höheren Sicherheitslösungen, geringer Latenzzeit und globaler Abdeckung gerecht werden. Es sollte die Erbringung und langfristige Verfügbarkeit eines weltweiten ununterbrochenen Zugangs zu sicheren, autonomen, zuverlässigen und kostengünstigen staatlichen Satellitenkommunikationsdiensten sicherstellen und die Widerstandsfähigkeit und den Schutz kritischer Infrastrukturen, Lagebewusstsein, externe Maßnahmen, das Krisenmanagement sowie Anwendungen, die für die Wirtschaft, die Sicherheit und die Verteidigung der Union und der Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung sind, unterstützen, und zwar durch eine spezielle staatliche Infrastruktur, die die Kapazitäten von GOVSATCOM integriert und ergänzt. Darüber hinaus sollte das Programm die Bereitstellung staatlicher Dienste priorisieren und die Erbringung kommerzieller Dienste durch den europäischen Privatsektor über kommerzielle Infrastruktur ermöglichen, wobei die Ergebnisse einer Marktuntersuchung einschließlich einer Konsultation staatlich berechtigter Nutzer berücksichtigt werden sollten.
(12)
Mit dem Beschluss (EU) 2022/2481 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) wird eine Reihe von Zielen und Vorgaben für die Förderung der Entwicklung widerstandsfähiger, sicherer, leistungsfähiger und nachhaltiger digitaler Infrastrukturen in der Union festgelegt, einschließlich eines Digitalziels der Kommission und der Mitgliedstaaten, bis 2030 Gigabit-Konnektivität für alle zu erreichen. Das Programm sollte die Konnektivität für die Bürger und Unternehmen in der gesamten Union und weltweit ermöglichen; dazu zählt unter anderem — jedoch nicht ausschließlich — die Ermöglichung des Zugangs zu erschwinglichen Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetzen, was dazu beitragen kann, Lücken in der Kommunikationsabdeckung zu beseitigen und den Zusammenhalt in der gesamten Union zu verbessern, auch mit Blick auf Regionen in äußerster Randlage, ländliche Gebiete, Randgebiete sowie abgelegene und isolierte Gebiete und Inseln. Die Satellitendienste können derzeit die Leistung von bodengestützten Netzen nicht ersetzen, sie können aber die digitale Kluft überbrücken und sogar gegebenenfalls zu den allgemeinen Zielen der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) beitragen.
(13)
Das Programm sollte daher die Festlegung, Konzeption, Entwicklung, Validierung und damit verbundene Errichtungstätigkeiten für den Bau der ersten Weltraum- und Bodeninfrastruktur umfassen, die für die Bereitstellung der ersten staatlichen Dienste erforderlich ist. Das Programm sollte dann schrittweise Errichtungsmaßnahmen zur Vervollständigung der Weltraum- und Bodeninfrastruktur beinhalten, die für die Erbringung fortschrittlicher staatlicher Dienste erforderlich ist, die gegenwärtig nicht zur Verfügung stehen und über den gegenwärtigen Stand der Technik vorhandener europäischer Satellitenkommunikationsdienste hinausgehen. Darüber hinaus sollte das Programm die Entwicklung von Nutzerterminals fördern, die in der Lage sind, die fortgeschrittenen Kommunikationsdienste zu nutzen. Die Betriebstätigkeiten sollten so bald wie möglich beginnen, wobei auf eine Erbringung der ersten staatlichen Dienste bis 2024 abgezielt wird, damit so schnell wie möglich dem Bedarf der staatlich berechtigten Nutzer entsprochen wird. Das Programm sollte anschließend Maßnahmen zur Vervollständigung der Weltraum- und Bodeninfrastruktur, die für die volle Einsatzfähigkeit bis zum Jahr 2027 erforderlich ist, beinhalten. Die Erbringung staatlicher Dienste, der Betrieb, die Instandhaltung und die fortlaufende Verbesserung der Weltraum- und Bodeninfrastruktur nach ihrer Inbetriebnahme sowie die Entwicklung der künftigen Generationen der staatlichen Dienste sollten Teil der Betriebstätigkeiten sein.
(14)
Im Juni 2019 unterzeichneten die Mitgliedstaaten die Erklärung zur europäischen Quantenkommunikationsinfrastruktur (European Quantum Communication Infrastructure — EuroQCI) (im Folgenden „Erklärung” ) und vereinbarten, gemeinsam mit der Kommission und mit Unterstützung der ESA an der Entwicklung einer Quantenkommunikationsinfrastruktur für die gesamte Union zu arbeiten. Im Einklang mit der Erklärung soll mit der EuroQCI eine zertifizierte, sichere und durchgehende Quantenkommunikationsinfrastruktur eingerichtet werden, die es ermöglicht, Informationen und Daten zu übermitteln und zu speichern, und soll die EuroQCI in der Lage sein, kritische öffentliche Kommunikationsressourcen unionsweit miteinander zu verknüpfen. Das Programm wird zur Verwirklichung der Ziele der Erklärung beitragen, indem eine EuroQCI-Weltraum- und Bodeninfrastruktur entwickelt wird, die in die staatliche Infrastruktur des Programms integriert ist, sowie durch die Entwicklung und Einrichtung der terrestrischen EuroQCI-Infrastruktur, die Eigentum der Mitgliedstaaten sein wird. Die Weltraum-, Boden- und terrestrische Infrastruktur der EuroQCI sollte im Rahmen des Programms in zwei Hauptphasen entwickelt werden, nämlich in einer ersten Validierungsphase, die die Entwicklung und Validierung mehrerer unterschiedlicher Technologien und Kommunikationsprotokolle umfassen könnte, und einer Phase der vollständigen Errichtung, einschließlich geeigneter Lösungen für die Konnektivität zwischen Satelliten und Datenrelais zwischen Satelliten, Boden- und terrestrischer Infrastruktur.
(15)
Eine der Hauptfunktionen der EuroQCI wird darin bestehen, die Quantenschlüsselverteilung (QKD) zu ermöglichen. Bislang sind QKD-Technologie und -Produkte nicht genügend ausgereift, um sie für den Schutz von EU-Verschlusssachen (EU-VS) zu verwenden. Die wichtigsten Fragen zur QKD-Sicherheit, wie z. B. die Standardisierung von QKD-Protokollen, die Seitenkanalanalyse und die Bewertungsmethode, müssen noch gelöst werden. Das Programm sollte daher die EuroQCI unterstützen und die Aufnahme zugelassener kryptografischer Produkte in die Infrastruktur ermöglichen, wenn diese verfügbar sind.
(16)
Um EU-VS auf zufriedenstellende sichere Weise zu schützen, sollten primäre Lösungen zur Abwehr von Bedrohungen durch Quanteninformatik in der Kombination von konventionellen Lösungen, Post-Quanten-Kryptografie und möglicherweise QKD in hybriden Ansätzen bestehen. Das Programm sollte daher auf solche Ansätze zurückgreifen, um den neuesten Stand der Technik bei Kryptografie und Schlüsselverteilung zu gewährleisten.
(17)
Damit die Satellitenkommunikationskapazitäten der Union ausgebaut werden, sollte die Programminfrastruktur auf jene Infrastruktur gestützt sein, die für die Zwecke der GOVSATCOM-Komponente entwickelt wurde, und diese Infrastruktur integrieren und ergänzen. Insbesondere sollte die Bodeninfrastruktur des Programms auf die GOVSATCOM-Plattformen gestützt sein, die schrittweise auf der Grundlage des Nutzerbedarfs durch andere Ressourcen des Bodensegments erweitert werden, einschließlich derjenigen der Mitgliedstaaten, die bereit sind, auf der Grundlage operativer und sicherheitsrelevanter Anforderungen einen zusätzlichen Beitrag zu leisten.
(18)
Das Programm sollte die sichere Konnektivität in geografischen Gebieten von strategischem Interesse, wie beispielsweise Afrika und der Arktis, in den Regionen der Ostsee, des Schwarzen Meeres und des Mittelmeerraums sowie dem Atlantik, verbessern. Die im Rahmen des Programms bereitgestellten Dienste sollten auch zur geopolitischen Resilienz beitragen, indem sie zusätzliche Konnektivität im Einklang mit den politischen Zielen in diesen Regionen und mit der Gemeinsamen Erklärung der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 1. Dezember 2021 mit dem Titel „Global Gateway” bieten.
(19)
Unbeschadet der Kommunikationsdienste könnten die für die Zwecke des Programms gebauten Satelliten mit Teilsystemen — einschließlich Nutzlasten — ausgestattet sein, die eine Erhöhung von Kapazität und Diensten der Komponenten des Weltraumprogramms der Union ermöglichen können, und so die Entwicklung zusätzlicher Nichtkommunikationsdienste ermöglichen, über die der Programmausschuss in der einschlägigen Zusammensetzung gemäß der Verordnung (EU) 2021/696 entscheiden wird und die unter den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen umgesetzt werden. Wenn der Nutzen für die Komponenten des Weltraumprogramms der Union unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Nutzer und der Haushaltszwänge ordnungsgemäß festgestellt ist, könnten diese Teilsysteme entwickelt werden, um alternative Ortungs-, Navigations- und Zeitgebungsdienste in Ergänzung zu Galileo zu bieten, die Aussendung von Nachrichten der Europäische Erweiterung des geostationären Navigationssystems (European Geostationary Navigation Overlay Service — EGNOS) mit einer geringeren Latenzzeit zu gewährleisten, weltraumgestützte Sensoren für die Weltraumbeobachtung bereitzustellen und die Verbesserung der derzeitigen Copernicus-Fähigkeiten, insbesondere für Notfall- und zivile Sicherheitsdienste, zu unterstützen. Außerdem könnten diese Teilsysteme Nichtkommunikationsdienste für die Mitgliedstaaten erbringen, sofern sich dies nicht auf die Sicherheit und den Haushalt des Programms auswirkt.
(20)
Da die staatliche Bodeninfrastruktur für das Programm wichtig ist und Einfluss auf dessen Sicherheit hat, sollten die Standorte dieser Infrastruktur von der Kommission im Einklang mit den allgemeinen Sicherheitsanforderungen und nach einem offenen und transparenten Verfahren festgelegt werden, um eine ausgewogene Verteilung unter den Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Bei der Errichtung der staatlichen Bodeninfrastruktur des Programms, worin auch die im Rahmen der GOVSATCOM-Komponente entwickelte Infrastruktur integriert ist, könnte die Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (im Folgenden „Agentur” ) oder — gegebenenfalls und innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs — die ESA einbezogen werden.
(21)
Für die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten sowie für die Gewährleistung der Sicherheit und Integrität der staatlichen Dienste ist es entscheidend, dass die Weltraumressourcen des Programms vom Hoheitsgebiet der Union aus gestartet werden. Unter außergewöhnlichen, hinreichend begründeten Umständen sollten solche Starts vom Hoheitsgebiet eines Drittlandes aus erfolgen können. Zusätzlich zu schweren und mittleren Trägerraketen könnten kleine Trägerraketen und Mikro-Trägerraketen zusätzliche Flexibilität bieten, um eine rasche Bereitstellung der Weltraumressourcen zu ermöglichen.
(22)
Es ist wichtig, dass die Union Eigentümerin aller materiellen und immateriellen Vermögenswerte im Zusammenhang mit der im Rahmen des Programms entwickelten staatlichen Infrastruktur ist, mit Ausnahme der terrestrischen Infrastruktur der EuroQCI, und dabei die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union — einschließlich Artikel 17 — sicherstellt. Trotz eines solchen Eigentumsrechts der Union sollte die Union im Einklang mit dieser Verordnung, und sofern dies auf der Grundlage einer Einzelfallbewertung für angezeigt erachtet wird, diese Vermögenswerte Dritten zugänglich machen oder sie veräußern können.
(23)
Unionsweite Initiativen wie die Initiative für sichere Konnektivität zeichnen sich durch die breite Beteiligung innovativer kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), Start-ups und großer Unternehmen der vor- und nachgelagerten Weltraumwirtschaft in der gesamten Union aus. In den letzten Jahren haben einige Raumfahrtakteure den Raumfahrtsektor vor Herausforderungen gestellt, insbesondere Start-ups und KMU, die innovative, marktorientierte Weltraumtechnologien und -anwendungen entwickelt haben, manchmal mit unterschiedlichen Geschäftsmodellen. Um die Wettbewerbsfähigkeit des Weltraumökosystems der Union sicherzustellen, sollte das Programm die Nutzung innovativer und disruptiver Technologien sowie neuartiger Geschäftsmodelle, die durch das europäische Weltraumökosystem — einschließlich New Space — entwickelt wurden, maximieren, insbesondere durch KMU, Midcap-Unternehmen und Start-ups, die marktorientierte Weltraumtechnologien und -anwendungen entwickeln, und dabei die gesamte Wertschöpfungskette des Weltraums abdecken, die vor- und nachgelagerte Segmente umfasst.
(24)
Es ist von wesentlicher Bedeutung, den Privatsektor durch eine angemessene Auftragsvergabe und die Bündelung von Dienstleistungsaufträgen zu Investitionen zu ermutigen, wodurch die Unsicherheit verringert und die langfristige Wahrnehmbarkeit und Berechenbarkeit des Bedarfs an Dienstleistungen des öffentlichen Sektors gewährleistet wird. Um die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Weltraumwirtschaft in der Zukunft sicherzustellen, sollte das Programm auch zum Erwerb fortgeschrittener Kompetenzen in weltraumbezogenen Bereichen beitragen und Bildungs- und Ausbildungstätigkeiten sowie Chancengleichheit, Gleichstellung der Geschlechter und Teilhabe der Frauen zu fördern, damit das Potenzial der Bürgerinnen und Bürger der Union in diesem Bereich voll ausgeschöpft werden kann.
(25)
Im Einklang mit den in der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal” dargelegten Zielen sollten die Umweltauswirkungen des Programms so weit wie möglich minimiert werden. Zwar verursachen die Weltraumressourcen selbst während ihres Betriebs keinen Ausstoß von Treibhausgasen, doch ihre Herstellung und die zugehörigen Anlagen am Boden haben durchaus Auswirkungen auf die Umwelt. Es sollten Maßnahmen ergriffen werden, um diese Auswirkungen abzumildern. Zu diesem Zweck sollte das im Rahmen des Programms vorgesehene Vergabeverfahren Grundsätze und Maßnahmen zur Nachhaltigkeit umfassen, etwa Bestimmungen zur Minimierung und zum Ausgleich der Treibhausgasemissionen, die durch die Entwicklung, die Produktion und den Einsatz der Infrastruktur entstehen, sowie Maßnahmen zur Vermeidung von Lichtverschmutzung wie den Auswirkungen auf bodengestützte astronomische Beobachtungen.
(26)
Angesichts der wachsenden Zahl von Raumfahrzeugen und von Weltraummüll in der Umlaufbahn sollte die neue europäische Konstellation auch Nachhaltigkeitskriterien für den Weltraum erfüllen und ein Vorbild für bewährte Verfahren beim Weltraumverkehrsmanagement und bei der Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum (space surveillance and tracking, im Folgenden „SST” ) darstellen, um die Menge an anfallendem Weltraummüll zu reduzieren, Bruchverhalten und Kollisionen in der Umlaufbahn zu verhindern und geeignete Maßnahmen für die Entsorgung ausgemusterter Raumfahrzeuge zu treffen. Da derzeit berechtigte Bedenken bezüglich des Schutzes der Weltraumumgebung in internationalen Foren, etwa im Ausschuss der Vereinten Nationen für die friedliche Nutzung des Weltraums, diskutiert werden, ist es von höchster Bedeutung, dass die Union in Bezug auf die Nachhaltigkeit im Weltraum eine Führungsrolle übernimmt. Bei den im Rahmen des Programms vergebenen Aufträgen sollte sichergestellt werden, dass die eingesetzte Technologie die höchstmöglichen Standards in Bezug auf Nachhaltigkeit sowie Energie- und Ressourceneffizienz ermöglicht.
(27)
Die operativen Anforderungen an die staatlichen Dienste sollten auf der Bewertung des Bedarfs der staatlich berechtigten Nutzer basieren, wobei es auch die derzeit auf dem Markt angebotenen Fähigkeiten zu berücksichtigen gilt. Bei der Bewertung dieses Bedarfs sollten die derzeitigen Marktkapazitäten so weit wie möglich genutzt werden. Ausgehend von diesen operativen Anforderungen und in Verbindung mit den allgemeinen Sicherheitsanforderungen und der sich entwickelnden Nachfrage nach staatlichen Diensten sollte das Diensteportfolio für staatliche Dienste entwickelt werden. Dieses Diensteportfolio sollte als Referenz für die staatlichen Dienste dienen. Es sollte außerdem die Dienstkategorien angeben, die das Diensteportfolio für die GOVSATCOM-Dienste ergänzen, das im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/696 eingerichtet wurde. Die Kommission sollte die Einheitlichkeit und Kohärenz der operativen Anforderungen und der Sicherheitsanforderungen zwischen der GOVSATCOM-Komponente und dem Programm sicherstellen. Damit Nachfrage und Erbringung von Diensten bestmöglich aufeinander abgestimmt sind, sollte das Diensteportfolio für die staatlichen Dienste 2023 festgelegt werden, und es sollte regelmäßig nach Konsultation der Mitgliedstaaten auf der Grundlage dieser operativen Anforderungen und Sicherheitsanforderungen aktualisiert werden können.
(28)
Satellitenkommunikation ist eine endliche Ressource, der durch die Kapazität, die Frequenz und das geografische Abdeckungsgebiet der Satelliten Grenzen gesetzt sind. Damit das Programm kosteneffizient ist und von größenbedingten Kosteneinsparungen profitieren kann, sollten daher das Verhältnis zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach staatlichen Diensten optimiert und Überkapazitäten vermieden werden. Da sich sowohl die Nachfrage als auch das potenzielle Angebot im Laufe der Zeit ändern, sollte die Kommission überwachen, ob das Portfolio für die staatlichen Dienste bei Bedarf angepasst werden muss.
(29)
Die Mitgliedstaaten, der Rat, die Kommission und der EAD sowie Einrichtungen und sonstige Stellen der Union sollten Programmteilnehmer werden können, sofern sie beschließen, Nutzer von staatlichen Diensten zu ermächtigen oder Kapazitäten, Standorte oder Anlagen zur Verfügung zu stellen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Entscheidung, ob nationale Nutzer staatlicher Dienste ermächtigt werden, Sache der Mitgliedstaaten ist, sollten die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichtet werden, zum Programm beizutragen oder die Programminfrastruktur aufzunehmen.
(30)
Jeder Programmteilnehmer sollte eine für sichere Konnektivität zuständige Behörde benennen, um zu überwachen, ob Nutzer und andere nationale Stellen, die am Programm beteiligt sind, die geltenden Regeln und die in den allgemeinen Sicherheitsanforderungen festgelegten Sicherheitsverfahren einhalten. Programmteilnehmer können die Funktionen einer solchen Behörde einer bestehenden Behörde übertragen.
(31)
Mit der vorliegenden Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Programms eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel(5), bilden soll.
(32)
Die Ziele des Programms stehen im Einklang mit denen anderer Unionsprogramme und ergänzen diese, insbesondere jene des mit der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) und dem Beschluss (EU) 2021/764 des Rates(7) eingerichteten Programms „Horizont Europa” , des mit der Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) aufgestellten Programms „Digitales Europa” , des mit der Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) geschaffenen Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, der mit der Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates(10) geschaffenen Fazilität „Connecting Europe” und insbesondere des Weltraumprogramms der Union.
(33)
Im Rahmen von „Horizont Europa” wird ein spezifischer Anteil der Komponenten unter dem Cluster „Digitalisierung, Industrie und Weltraum” speziell für Tätigkeiten des Bereichs Forschung und Innovation im Zusammenhang mit der Entwicklung und Validierung des sicheren Konnektivitätssystems bereitgestellt, unter anderem für potenzielle Technologien, die im Rahmen des Weltraumökosystems — einschließlich New Space — entwickelt würden. Ein spezifischer Anteil der Mittel im Rahmen von „Europa in der Welt” aus dem Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt (NDICI) wird Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb des sicheren Konnektivitätssystems und der weltweiten Erbringung von Diensten zugewiesen, die es ermöglichen werden, eine Palette an Diensten für internationale Nutzer anzubieten. Im Rahmen des Weltraumprogramms der Union wird ein spezifischer Anteil der GOVSATCOM-Komponente für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Entwicklung der GOVSATCOM-Plattform zugewiesen, die Teil der Bodeninfrastruktur des sicheren Konnektivitätssystems sein wird. Die Mittel aus diesen Programmen sollten im Einklang mit den Regeln für diese Programme eingesetzt werden.
(34)
Aufgrund seiner inhärenten Auswirkungen auf die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten teilt das Programm auch Ziele und Grundsätze mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates(11) eingerichteten Europäischen Verteidigungsfonds. Daher sollte ein Teil der Mittel aus dem Europäischen Verteidigungsfonds bereitgestellt werden, um die Tätigkeiten im Rahmen des Programms, insbesondere die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Errichtung der Infrastruktur, zu finanzieren.
(35)
Um eine erfolgreiche Durchführung des Programms sicherzustellen, muss dafür gesorgt werden, dass ausreichende Mittel zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere auf den Gebieten der Sicherheit und der Gefahrenabwehr ihre technische Kompetenz, ihr Know-how und ihre Unterstützung einbringen oder dem Programm — falls angemessen und möglich — die auf ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Daten, Informationen, Dienste und Infrastrukturen zur Verfügung stellen können. Das Programm sollte im Einklang mit den einschlägigen Übereinkünften zusätzliche Finanzbeiträge oder Sachleistungen von Dritten, einschließlich Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, Mitgliedstaaten, am Programm teilnehmenden Drittländern oder internationalen Organisationen, erhalten können.
(36)
Die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(12) (im Folgenden „Haushaltsordnung” ) findet auf das Programm Anwendung. Die Haushaltsordnung regelt den Vollzug des Unionshaushalts, einschließlich Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirekter Mittelverwaltung, Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien, zum finanziellen Beistand und zur Erstattung der Kosten für externe Sachverständige.
(37)
Gemäß Artikel 191 Absatz 3 der Haushaltsordnung können dieselben Kosten auf keinen Fall zweimal aus dem Haushalt der Union finanziert werden.
(38)
Die Kommission sollte, soweit erforderlich und sofern notwendig, die technische Unterstützung bestimmter externer Akteure in Anspruch nehmen können, sofern die Sicherheitsinteressen der Union gewahrt werden. Die übrigen an der öffentlichen Lenkung des Programms beteiligten Einrichtungen sollten diese technische Unterstützung bei der Wahrnehmung der ihnen gemäß der vorliegenden Verordnung übertragenen Aufgaben ebenfalls in Anspruch nehmen können.
(39)
Im Rahmen des Programms vergebene öffentliche Aufträge für aus dem Programm finanzierte Tätigkeiten sollten mit den Vorschriften der Union in Einklang stehen. In diesem Zusammenhang sollte die Union auch für die Festlegung der Zielvorgaben für die Vergabe öffentlicher Aufträge zuständig sein.
(40)
Das Programm beruht auf komplexen und sich ständig ändernden Technologien. Der Rückgriff auf solche Technologien bedingt insofern Unsicherheiten und Risiken für die im Rahmen des Programms vergebenen öffentlichen Aufträge, als es sich um Aufträge handelt, mit denen eine langfristige Bindung an Ausrüstung und Dienste eingegangen wird. Daher müssen für öffentliche Aufträge neben den in der Haushaltsordnung festgelegten Regeln besondere Maßnahmen vorgesehen werden. So sollte die Möglichkeit bestehen, die Vergabe eines Mindestvolumens an Unterauftragnehmer vorzuschreiben. In Bezug auf letztere sollten, soweit möglich, Start-ups und KMU bevorzugt berücksichtigt werden, insbesondere um ihre grenzübergreifende Beteiligung zu ermöglichen.
(41)
Zum Erreichen der Ziele des Programms ist es wichtig, dass gegebenenfalls auf Kapazitäten von im Bereich Weltraum tätigen öffentlichen und privaten Einrichtungen der Union zurückgegriffen werden kann und dass ein Arbeiten auf internationaler Ebene mit Drittländern oder internationalen Organisationen möglich ist. Daher sollte die Möglichkeit bestehen, alle im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und in der Haushaltsordnung vorgesehenen einschlägigen Instrumente und Verwaltungsmethoden sowie gemeinsame Vergabeverfahren zu nutzen.
(42)
Eine öffentlich-private Zusammenarbeit ist das am besten geeignete Modell, zur Sicherstellung der Verwirklichung der Ziele des Programms. Eine solche Zusammenarbeit sollte es gestatten, auf der bereits vorhandenen Technologie- und Industriebasis der EU für Satellitenkommunikation, einschließlich privater Ressourcen, aufzubauen und zuverlässige sowie innovative staatliche Dienste bereitzustellen, sowie den privaten Partnern zu ermöglichen, mit eigenen Investitionen die Programminfrastruktur durch zusätzliche Fähigkeiten zur Erbringung kommerzieller Dienste zu Marktbedingungen zu ergänzen. Ein solches Modell sollte darüber hinaus die Kosten für Errichtung und Betrieb optimieren, indem die Entwicklungs- und Errichtungskosten für Komponenten, die sowohl in staatlicher als auch in kommerzielle Infrastruktur üblich sind, sowie die Betriebskosten durch eine umfassende gemeinsame Nutzung der Kapazitäten gemeinsam getragen werden. Es sollte außerdem Innovationen im europäischen Weltraumökosystem einschließlich New Space fördern, indem die Risiken im Bereich Forschung und Entwicklung zwischen öffentlichen und privaten Partnern aufgeteilt werden können.
(43)
Zur Durchführung des Programms sollten im Rahmen der Konzessionsverträge, Liefer-, Dienstleistungs- oder Bauverträge oder gemischten Verträgen einige Grundprinzipien befolgt werden. In solchen Verträgen sollte eine klare Aufteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen den öffentlichen und privaten Partnern festgelegt werden, einschließlich einer klaren Risikoverteilung zwischen ihnen, damit sichergestellt ist, dass die Auftragnehmer die Verantwortung für die Folgen von Verstößen übernehmen, für die sie einzustehen haben. In den Verträgen sollte sichergestellt werden, dass die Auftragnehmer bei der Erbringung staatlicher Dienste keine Überkompensation erhalten, und es sollte die Erbringung kommerzieller Dienste durch den Privatsektor ermöglicht und eine angemessene Priorisierung des Bedarfs staatlich berechtigter Nutzer sichergestellt werden. Mit den Verträgen sollte sichergestellt werden, dass mit der Erbringung von Diensten, die auf kommerzieller Infrastruktur beruhen, die wesentlichen Interessen der Union und die allgemeinen und spezifischen Ziele des Programms gewahrt werden. Es müssen daher Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass diese wesentlichen Interessen und Ziele gewahrt werden. Insbesondere sollte die Kommission in der Lage sein, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Kontinuität des Dienstes für den Fall zu gewährleisten, dass der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann.
(44)
Ein wichtiges Ziel des Programms besteht darin, unter Wahrung einer offenen Wirtschaft die Sicherheit der Union und der Mitgliedstaaten zu gewährleisten und die Widerstandsfähigkeit über Schlüsseltechnologien und Wertschöpfungsketten hinweg zu stärken. In bestimmten Fällen erfordert diese Zielsetzung, dass Förderfähigkeits- und Teilnahmebedingungen festgelegt werden, damit der Schutz der Integrität, der Sicherheit und der Widerstandsfähigkeit der operativen Systeme der Union gewährleistetet ist. Das Erfordernis der Wettbewerbsfähigkeit und der Kosteneffizienz sollte dadurch nicht untergraben werden.
(45)
Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(13) und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95(14), (Euratom, EG) Nr. 2185/96(15) und (EU) 2017/1939(16) des Rates sind die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, einschließlich Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen. Insbesondere ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.
(46)
Um den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, müssen Drittländer verpflichtet werden, dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang zu gewähren, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen.
(47)
Zur Optimierung der Effizienz und Wirkung des Programms sollten Maßnahmen ergriffen werden, um die Verwendung und Entwicklung von offenen Standards, quelloffenen Technologien und Interoperabilität innerhalb der Architektur des sicheren Konnektivitätssystems zu fördern. Eine offenere Konzeption dieses Systems könnte bessere Synergien mit anderen Komponenten des Weltraumprogramms der Union oder nationalen Diensten und Anwendungen ermöglichen, die Kosten optimieren, indem Überschneidungen bei der Entwicklung derselben Technologie vermieden werden, die Zuverlässigkeit verbessern, Innovation fördern und die Vorteile eines breiten Wettbewerbs nutzen.
(48)
Die ordnungsgemäße öffentliche Lenkung des Programms erfordert eine klare Aufteilung der Zuständigkeiten und Aufgaben unter den verschiedenen beteiligten Akteuren, um unnötige Überschneidungen zu vermeiden und Kostenüberschreitungen und Verzögerungen zu reduzieren. Alle an der Lenkung beteiligten Akteure sollten innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs und im Einklang mit ihren Zuständigkeiten die Verwirklichung der Ziele des Programms unterstützen.
(49)
Die Mitgliedstaaten sind schon lange im Bereich Weltraum aktiv. Sie verfügen über Systeme, Infrastrukturen sowie nationale Agenturen und Stellen in diesem Bereich. Daher können sie einen erheblichen Beitrag zum Programm leisten, insbesondere zu seiner Durchführung. Sie könnten mit der Union zusammenarbeiten, um die Dienste und Anwendungen des Programms zu fördern und die Kohärenz zwischen den einschlägigen nationalen Initiativen und dem Programm sicherzustellen. Die Kommission könnte die den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Mittel mobilisieren, ihre Unterstützung nutzen und ihnen unter gemeinsam vereinbarten Bedingungen Aufgaben bei der Durchführung des Programms übertragen. Gegebenenfalls sollten die Mitgliedstaaten anstreben, für Kohärenz und Komplementarität ihrer Aufbau- und Resilienzpläne mit dem Programm zu sorgen. Überdies sollten die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um für den Schutz der in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Bodeninfrastruktur Sorge zu tragen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen können, dass die für das Programm notwendigen Frequenzen zur Verfügung stehen und angemessen geschützt sind, sodass die auf den angebotenen Diensten basierenden Anwendungen ohne Einschränkungen entwickelt und bereitgestellt werden können, im Einklang dem Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(17). Die Bereitstellung von Frequenzen für das Programm sollte keine finanziellen Auswirkungen auf das Programm haben.
(50)
Im Einklang mit Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und gemäß ihrer Rolle als Förderin der allgemeinen Interessen der Union hat die Kommission das Programm durchzuführen, die Gesamtverantwortung zu tragen und seine Nutzung zu fördern. Damit die Ressourcen und Kompetenzen der verschiedenen Interessenträger optimal eingesetzt werden, sollte die Kommission bestimmte Aufgaben in begründeten Fällen anderen Stellen übertragen können. Die Kommission sollte die wichtigsten technischen und operativen Anforderungen festlegen, die für die Weiterentwicklung von Systemen und Diensten erforderlich sind. Diese Festlegungen sollte die Kommission nach Anhörung von Sachverständigen der Mitgliedstaaten, Nutzern und anderen einschlägigen öffentlichen oder privaten Interessenträgern treffen. Schließlich führt die Ausübung der Zuständigkeit durch die Union nach Artikel 4 Absatz 3 AEUV nicht dazu, dass die Mitgliedstaaten an der Ausübung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten gehindert werden. Im Interesse einer sinnvollen Verwendung der Unionsmittel sollte die Kommission jedoch so weit wie möglich sicherstellen, dass die im Rahmen des Programms durchgeführten Tätigkeiten mit denjenigen der Mitgliedstaaten im Einklang stehen, ohne unnötige Doppelarbeit zu schaffen.
(51)
Die Kommission kann gemäß Artikel 154 der Haushaltsordnung auf der Grundlage der Ergebnisse einer Ex-ante-Bewertung auf die Systeme und Verfahren der Personen oder Stellen zurückgreifen, die mit der Verwendung von Unionsmitteln betraut wurden. Erforderlichenfalls sollten in der entsprechenden Beitragsvereinbarung spezifische Anpassungen dieser Systeme und Verfahren (Aufsichtsmaßnahmen) sowie die Regelungen für die bestehenden Verträge festgelegt werden.
(52)
Angesichts seiner globalen Abdeckung weist das Programm eine starke internationale Dimension auf. Internationale Partner, ihre Regierungen und Bürger werden Empfänger der Dienstepalette des Programms sein, was sich sehr positiv auf die internationale Zusammenarbeit der Union und der Mitgliedstaaten mit diesen Partnern auswirken wird. Bei Fragen im Zusammenhang mit dem Programm kann die Kommission in ihrem Zuständigkeitsbereich und im Namen der Union die Tätigkeiten auf internationaler Ebene koordinieren.
(53)
Aufbauend auf der Fachkompetenz, die in den vergangenen Jahren in den Bereichen Verwaltung, Betrieb und Erbringung von Diensten im Zusammenhang mit den Galileo- und EGNOS-Komponenten des Weltraumprogramms der Union erworben wurde, ist die Agentur die am besten geeignete Stelle, um unter der Aufsicht der Kommission Aufgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb der staatlichen Infrastruktur und der Erbringung staatlicher Dienste wahrzunehmen. Sie sollte daher weitere einschlägige Kapazitäten zu diesem Zweck entwickeln. Die Agentur sollte dann mit der Erbringung staatlicher Dienste betraut werden und mit dem gesamten oder teilweisen Betriebsmanagement der staatlichen Infrastruktur betraut werden können.
(54)
In Bezug auf die Sicherheit — und angesichts ihrer einschlägigen Erfahrung — sollte die Agentur über ihr Gremium für die Sicherheitsakkreditierung für die Gewährleistung der Sicherheitsakkreditierung der staatlichen Dienste und der Infrastruktur zuständig sein. Ferner sollte die Agentur vorbehaltlich ihrer Einsatzbereitschaft, insbesondere in Bezug auf angemessene Personalausstattung, die ihr von der Kommission übertragenen Aufgaben wahrnehmen. Sofern möglich sollte die Agentur ihr Fachwissen nutzen, beispielsweise im Rahmen der Tätigkeiten im Rahmen des Europäischen Globalen Satellitennavigationssystems (EGNSS). Werden der Agentur Aufgaben übertragen, so sollten angemessene personelle, administrative und finanzielle Ressourcen zur Verfügung gestellt werden, damit die Agentur ihre Aufgaben und Missionen in vollem Umfang erfüllen kann.
(55)
Zur Gewährleistung des Betriebs der staatlichen Infrastruktur und zur Erleichterung der Erbringung der staatlichen Dienste sollte die Agentur im Wege von Beitragsvereinbarungen andere Stellen in deren jeweiligem Zuständigkeitsbereich mit bestimmten Tätigkeiten betrauen dürfen, wobei die in der Haushaltsordnung festgelegten, für die Kommission geltenden Bedingungen der indirekten Mittelverwaltung zur Anwendung kommen.
(56)
Die ESA ist eine internationale Organisation mit umfangreicher Fachkompetenz im Bereich Weltraum, darunter auch Satellitenkommunikation, und ist daher ein wichtiger Partner bei der Umsetzung der verschiedenen Aspekte der Weltraumpolitik der Union. In diesem Zusammenhang sollte die ESA in der Lage sein, der Kommission Fachkompetenz zur Verfügung zu stellen, unter anderem für die Vorbereitung der Spezifikationen und der Umsetzung der technischen Aspekte des Programms. Zu diesem Zweck sollte die ESA mit der Aufsicht über die Entwicklungs- und Validierungstätigkeiten des Programms betraut werden und die Evaluierung der im Rahmen der Programmdurchführung geschlossenen Verträge unterstützen.
(57)
Angesichts der Bedeutung weltraumbezogener Tätigkeiten für die Wirtschaft der Union und das Leben der Unionsbürger sollte eine zentrale Priorität des Programms darin bestehen, dass ein hohes Maß an Sicherheit erreicht und aufrechterhalten wird, insbesondere zum Schutz der Interessen der Union und der Mitgliedstaaten, und zwar auch in Bezug auf Verschlusssachen und nicht als Verschlusssachen eingestufte vertrauliche Informationen.
(58)
Da der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) über besondere Fachkompetenz und regelmäßige Kontakte zu den Behörden von Drittländern und internationalen Organisationen verfügt, sollte er in der Lage sein, die Kommission im Einklang mit dem Beschluss 2010/427/EU des Rates(18) bei der Wahrnehmung bestimmter mit der Sicherheit des Programms zusammenhängender Aufgaben im Bereich der Außenbeziehungen zu unterstützen.
(59)
Unbeschadet der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im Bereich der nationalen Sicherheit gemäß Artikel 4 Absatz 2 EUV und des Rechts der Mitgliedstaaten, ihre wesentlichen Sicherheitsinteressen gemäß Artikel 346 AEUV zu wahren, sollte ein eigenes Sicherheitsmanagement eingerichtet werden, um die reibungslose Durchführung des Programms zu gewährleisten. Dieses Sicherheitsmanagement sollte auf drei Grundprinzipien beruhen. Erstens muss der umfangreiche, einzigartige Erfahrungsschatz der Mitgliedstaaten in Sicherheitsfragen in größtmöglichem Umfang einbezogen werden. Zweitens sollten operative Funktionen streng von Funktionen der Sicherheitsakkreditierung getrennt werden, um Interessenskonflikte und Mängel bei der Anwendung von Sicherheitsvorschriften zu vermeiden. Drittens ist die Stelle, die für die Verwaltung der gesamten oder eines Teils der Programminfrastruktur zuständig ist, auch am besten für das Sicherheitsmanagement der ihr übertragenen Aufgaben geeignet. Die Sicherheit des Programms würde an die in den letzten Jahren bei der Durchführung des Weltraumprogramms der Union gesammelten Erfahrungen anknüpfen. Ein solides Sicherheitsmanagement erfordert zudem, dass die Aufgaben angemessen auf die verschiedenen Beteiligten verteilt werden. Da die Kommission für das Programm zuständig ist, sollte sie unbeschadet der Vorrechte der Mitgliedstaaten im Bereich der nationalen Sicherheit die allgemeinen Sicherheitsanforderungen für das Programm gemeinsam mit den Mitgliedstaaten festlegen. Insbesondere auf dem Gebiet der Verschlusssachen sollte die Lenkung in Bezug auf die Sicherheit des Programms den jeweiligen Rollen und Zuständigkeitsbereichen des Rates und der Mitgliedstaaten bei der Evaluierung und Zulassung von kryptografischen Produkten zum Schutz von EU-VS entsprechen.
(60)
Die Vorkehrungen für Cybersicherheit und physische Sicherheit sowohl der boden- als auch der weltraumgestützten Programminfrastruktur sowie deren physische Redundanz sind entscheidend, um den unterbrechungsfreien Betrieb der Dienste und des Systems sicherzustellen. Daher sollte bei der Festlegung allgemeiner Sicherheitsanforderungen entsprechend berücksichtigt werden, dass das System und seine Dienste — auch durch Einsatz neuer Technologie und durch die Unterstützung der Reaktion auf solche Cyberangriffe und der Bewältigung ihrer Folgen — vor Cyberangriffen und Bedrohungen gegen Satelliten geschützt werden müssen.
(61)
Gegebenenfalls sollte die Kommission im Anschluss an eine Risiko- und Bedrohungsanalyse eine Struktur für die Sicherheitsüberwachung festlegen. Diese Struktur für die Sicherheitsüberwachung sollte die Stelle sein, die die im Rahmen des Beschlusses (GASP) 2021/698 des Rates(19) erteilten Weisungen entgegennimmt.
(62)
Unbeschadet der Vorrechte der Mitgliedstaaten im Bereich der nationalen Sicherheit sollten die Kommission und der Hohe Vertreter in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Sicherheit des Programms im Einklang mit der vorliegenden Verordnung und gegebenenfalls dem Beschluss (GASP) 2021/698 gewährleisten.
(63)
Die im Rahmen des Programms bereitgestellten staatlichen Dienste werden von den staatlichen Akteuren der Union für kritische Missionen und Operationen im Interesse der Sicherheit, der Verteidigung und der Gefahrenabwehr sowie zum Schutz von kritischer Infrastruktur in Anspruch genommen. Daher sollten solche Dienste und Infrastrukturen der Sicherheitsakkreditierung unterliegen.
(64)
Es ist unerlässlich, dass Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten auf der Grundlage der kollektiven Verantwortung für die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten erfolgen, indem nach Konsens gestrebt wird und alle an Sicherheitsfragen Beteiligten einbezogen werden, und dass ein Verfahren für die kontinuierliche Risikoüberwachung eingerichtet wird. Außerdem müssen die technischen Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten von Fachleuten durchgeführt werden, die für den Bereich Akkreditierung komplexer Systeme entsprechend qualifiziert sind und eine angemessene Sicherheitsermächtigung vorweisen können.
(65)
Gemäß Artikel 17 EUV ist die Kommission für die Verwaltung der Programme zuständig, die gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung im Wege der indirekten Mittelverwaltung an Dritte weiter übertragen werden können. In diesem Zusammenhang ist es notwendig, dass die Kommission sicherstellt, dass die von Dritten zur Durchführung des Programms im Wege der indirekten Mittelverwaltung wahrgenommenen Aufgaben die Sicherheit des Programms, insbesondere im Hinblick auf die Kontrolle von Verschlusssachen, nicht beeinträchtigen. Daher sollte klargestellt werden, dass in den Fällen, in denen die Kommission die ESA mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen des Programms betraut, die entsprechenden Beitragsvereinbarungen sicherstellen müssen, dass von der ESA generierte Verschlusssachen als unter der Aufsicht der Kommission erstellte EU-VS gemäß dem Beschluss 2013/488/EU des Rates(20) und dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission(21) gelten.
(66)
Die staatlichen Dienste des Programms könnten von Akteuren der Union und der Mitgliedstaaten auch für kritische Missionen und Operationen im Interesse der Sicherheit und der Gefahrenabwehr eingesetzt werden. Zum Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten sind daher Maßnahmen erforderlich, um ein notwendiges Maß an Unabhängigkeit von Dritten (Drittländer und Einrichtungen aus Drittländern) zu gewährleisten, das alle Programmelemente abdeckt. Derartige Maßnahmen könnten Weltraum- und Bodentechnologien auf Komponenten-, Teilsystem- oder Systemebene, die verarbeitende Industrie, Eigentümer und Betreiber von Weltraumsystemen sowie die physischen Standorte von Komponenten des Bodensystems einschließen.
(67)
Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind, beitretende Staaten, Bewerberländer und mögliche Bewerber sowie Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik und sonstige Drittländer dürfen ausschließlich auf der Grundlage eines nach Artikel 218 AEUV geschlossenen Abkommens am Programm teilnehmen.
(68)
Gemäß dem Beschluss (EU) 2021/1764 des Rates(22) können Personen und Stellen, die in einem überseeischen Land oder Gebiet niedergelassen sind, vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Programms und der etwaigen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden.
(69)
Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(23) sollte das Programm auf der Grundlage von Daten evaluiert werden, die im Einklang mit spezifischen Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, und Überregulierung zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten, soweit erforderlich, messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms enthalten. Bei der Evaluierung des Programms sollten die Ergebnisse der im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/696 durchgeführten Evaluierung des Weltraumprogramms der Union in Bezug auf die GOVSATCOM-Komponente berücksichtigt werden.
(70)
Um sicherzustellen, dass die Indikatoren für die Berichterstattung über die Fortschritte des Programms sowie der Überwachungs- und Evaluierungsrahmen des Programms weiterhin angemessen sind, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung des Anhangs dieser Verordnung in Bezug auf die Indikatoren, zur Ergänzung dieser Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens sowie zur Ergänzung der Verordnung durch die Angabe der Merkmale der Datenbank der Weltraumressourcen des Programms sowie der Methodik und der Verfahren für die Pflege und Aktualisierung der Datenbank zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(71)
Im Interesse einer ordnungsgemäßen öffentlichen Lenkung und angesichts der Synergien zwischen dem Programm und der GOVSATCOM-Komponente sollte der im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/696 eingesetzte Programmausschuss in der GOVSATCOM-Konfiguration auch als Ausschuss für die Zwecke des Programms fungieren. Bei Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit des Programms sollte der Programmausschuss in einer spezifischen Zusammensetzung „Sicherheit” zusammentreten.
(72)
Da es im Interesse einer ordnungsgemäßen öffentlichen Lenkung erforderlich ist, die Einheitlichkeit der Programmverwaltung, eine beschleunigte Entscheidungsfindung und den gleichberechtigten Zugang zu Informationen zu gewährleisten, könnte Vertretern der Stellen, denen Aufgaben im Zusammenhang mit diesem Programm übertragen wurden, ermöglicht werden, als Beobachter an der Arbeit des gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(24) eingesetzten Programmausschusses teilzunehmen. Aus ebendiesen Gründen könnte auch Vertretern von Drittländern oder internationalen Organisationen, die im Zusammenhang mit dem Programm eine internationale Übereinkunft mit der Union geschlossen haben, vorbehaltlich der Sicherheitsauflagen und gemäß der jeweiligen Übereinkunft ermöglicht werden, an der Arbeit des Programmausschusses teilzunehmen. Die Vertreter von Stellen, denen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Programm übertragen wurden, von Drittländern und von internationalen Organisationen sollten nicht zur Teilnahme an den Abstimmungen des Programmausschusses berechtigt sein. Die Voraussetzungen für die Teilnahme von Beobachtern und Ad-hoc-Teilnehmern sollten in der Geschäftsordnung des Programmausschusses festgelegt werden.
(73)
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf den Erlass detaillierter Vorschriften über die Erbringung staatlicher Dienste, den Erlass der operativen Anforderungen an staatliche Dienste, den Erlass des Diensteportfolios für staatliche Dienste, den Erlass der Beitragsbeschlüsse hinsichtlich der Beitragsvereinbarungen und der Annahme des Arbeitsprogramms sowie die Festlegung zusätzlicher Anforderungen für die Teilnahme von Drittländern und internationalen Organisationen an dem Programm übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.
(74)
Generell sollten staatliche Dienste, die auf staatlicher Infrastruktur beruhen, den staatlich berechtigten Nutzern kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Die Kapazität für diese Dienste ist jedoch begrenzt. Kommt die Kommission nach ihrer Analyse zu dem Schluss, dass es zu Kapazitätsengpässen kommt, sollte es ihr gestattet sein, in hinreichend begründeten Fällen, in denen die Nachfrage die Zugangskapazität übersteigt, im Rahmen dieser detaillierten Vorschriften eine Preispolitik für die Erbringung der Dienste festzulegen, um das Angebot an Diensten und die Nachfrage danach aufeinander abzustimmen. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Festlegung dieser Preispolitik übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.
(75)
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Maßnahmen, die zur Festlegung des Standorts der zur staatlichen Bodeninfrastruktur gehörenden Zentren erforderlich sind, übertragen werden. Bei der Standortwahl sollte es der Kommission möglich sein, die operativen und sicherheitsbezogenen Anforderungen sowie die vorhandene Infrastruktur zu berücksichtigen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.
(76)
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf die Festlegung allgemeiner Sicherheitsanforderungen übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden. Die Mitgliedstaaten sollten ein Höchstmaß an Kontrolle über die allgemeinen Sicherheitsanforderungen des Programms ausüben können. Beim Erlass von Durchführungsrechtsakten, die die Sicherheit des Programms betreffen, sollte die Kommission vom Programmausschuss in der besonderen Zusammensetzung „Sicherheit” unterstützt werden. Aufgrund der Sensibilität von Sicherheitsaspekten sollte sich der Vorsitzende des Programmausschusses um Lösungen bemühen, die im Ausschuss möglichst breite Unterstützung finden. Wenn der Programmausschuss keine Stellungnahme abgegeben hat, sollte die Kommission keine Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der allgemeinen Sicherheitsanforderungen des Programms erlassen. Ist die Einbeziehung des Programmausschusses in der Zusammensetzung „Sicherheit” anderweitig vorgesehen, sollte diese Einbeziehung gemäß der Geschäftsordnung des Programmausschusses erfolgen.
(77)
Mit dem Programm wird das bestehende Weltraumprogramm der Union ergänzt, indem dessen Ziele und Maßnahmen zur Schaffung eines sicheren und weltraumgestützten Konnektivitätssystems für die Union integriert und erweitert werden. Dies sollte bei der Evaluierung des Programms berücksichtigt werden.
(78)
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme, die die finanziellen und technischen Kapazitäten eines einzelnen Mitgliedstaats überschreiten, auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(79)
Das Programm sollte für einen Zeitraum von fünf Jahren eingerichtet werden, um seine Laufzeit an die des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates(25) (im Folgenden „MFR 2021-2027” ) anzugleichen.
(80)
Damit mit der Durchführung der vorliegenden Verordnung im Hinblick auf die Erreichung der Ziele so bald wie möglich begonnen werden kann, sollte sie umgehend in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 7. März 2023.

(2)

Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 69).

(3)

Beschluss (EU) 2022/2481 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Aufstellung des Politikprogramms 2030 für die digitale Dekade (ABl. L 323 vom 19.12.2022, S. 4).

(4)

Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36).

(5)

ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.

(6)

Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa” , dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).

(7)

Beschluss (EU) 2021/764 des Rates vom 10. Mai 2021 zur Einrichtung des spezifischen Programms zur Durchführung von „Horizont Europa” , dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/743/EU (ABl. L 167 I vom 12.5.2021, S. 1).

(8)

Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa” und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240 (ABl. L 166 vom 11.5.2021, S. 1).

(9)

Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1).

(10)

Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe” und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 38).

(11)

Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1092 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 149).

(12)

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(13)

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(14)

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(15)

Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(16)

Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

(17)

Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik (ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 7).

(18)

Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).

(19)

Beschluss (GASP) 2021/698 des Rates vom 30. April 2021 über die Sicherheitssysteme und -dienste, die im Rahmen des Europäischen Weltraumprogramms eingeführt, betrieben und genutzt werden und die Sicherheit der Europäischen Union berühren können, und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/496/GASP (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 178).

(20)

Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).

(21)

Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).

(22)

Beschluss (EU) 2021/1764 des Rates vom 5. Oktober 2021 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits (Übersee-Assoziationsbeschluss einschließlich Grönlands) (ABl. L 355 vom 7.10.2021, S. 6).

(23)

ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(24)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(25)

Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).

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