Artikel 2 VO (EU) 2023/593
(1) Jeder endgültige Antidumpingzoll, der bezüglich der Waren von Hansol nach der Durchführungsverordnung (EU) 2017/763 über den in Artikel 1 festgelegten endgültigen Antidumpingzoll hinaus gezahlt wurde, wird erstattet oder erlassen.
(2) Die Erstattung oder der Erlass ist nach den geltenden Zollvorschriften bei den nationalen Zollbehörden zu beantragen. Alle Erstattungen, die nach dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-260/20 P Hansol Paper erfolgt sind, werden von den Behörden, die die Erstattungen vorgenommen haben, bis zu dem in Artikel 1 Absatz 2 festgelegten Betrag zurückgefordert.
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