Artikel 1 VO (EU) 2023/594
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Mit dieser Verordnung wird Folgendes geregelt:
- a)
-
besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die während eines begrenzten Zeitraums von den Mitgliedstaaten(1) anzuwenden sind, die in Anhang I und II gelistet sind oder von denen Gebiete in den genannten Anhängen gelistet sind (die betroffenen Mitgliedstaaten).
Diese besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gelten für gehaltene Schweine und Wildschweine sowie für von Schweinen gewonnene Erzeugnisse zusätzlich zu den Maßnahmen, die in den Schutz-, Überwachungs- und weiteren Sperrzonen sowie den infizierten Zonen anwendbar sind, die von den zuständigen Behörden der genannten Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Absatz 1 sowie Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichtet wurden.
- b)
- die Listung auf Unionsebene in Anhang I von Sperrzonen I, II und III nach Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest;
- c)
-
die Listung auf Unionsebene in Anhang II nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone von Folgendem:
- i)
- der Sperrzonen, die Schutz- und Überwachungszonen umfassen, im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen;
- ii)
- der infizierten Zonen, falls diese Seuche bei Wildschweinen ausbricht.
(2) Mit dieser Verordnung werden auch besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest geregelt, die während eines begrenzten Zeitraums von allen Mitgliedstaaten anzuwenden sind.
(3) Diese Verordnung gilt für:
- a)
-
Verbringungen von Sendungen von:
- i)
- Schweinen, die in Betrieben gehalten wurden, die in Sperrzonen I, II und III und in infizierten Zonen gemäß Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii liegen;
- ii)
- Zuchtmaterial, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und tierischen Nebenprodukten, die von den unter Buchstabe a Ziffer i genannten gehaltenen Schweinen gewonnen wurden;
- iii)
-
frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, aus Sperrzonen I, II und III oder aus infizierten Zonen gemäß Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii, wenn dieses Fleisch oder diese Fleischerzeugnisse von Schweinen gewonnen wurde bzw. wurden, die in Gebieten außerhalb dieser Sperrzonen oder infizierten Zonen gehalten wurden und entweder geschlachtet wurden
- —
-
in Schlachtbetrieben, die in Sperrzonen I, II oder III oder in infizierten Zonen gemäß Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii liegen, oder
- —
-
in Schlachtbetrieben, die außerhalb dieser Sperrzonen und infizierten Zonen liegen;
- b)
-
Verbringungen von:
- i)
- Sendungen von Wildschweinen in allen Mitgliedstaaten;
- ii)
- Sendungen, auch für private Zwecke durch Jäger, von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und tierischen Nebenprodukten, die von Wildschweinen in Sperrzonen I, II oder III gewonnen wurden oder in Betrieben in diesen Sperrzonen verarbeitet wurden;
- c)
- Lebensmittelunternehmer, die mit den unter den Buchstaben a und b genannten Sendungen umgehen;
- d)
- alle Mitgliedstaaten hinsichtlich der Sensibilisierung für die Afrikanische Schweinepest;
- e)
- alle Mitgliedstaaten hinsichtlich der Aufstellung nationaler Aktionspläne für Wildschweine zum Zweck der Verhütung der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest in der Union.
Fußnote(n):
- (1)
Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Verweise auf Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.