Artikel 2 VO (EU) 2023/594

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687.

Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck:

a)
„Schwein” ein Huftier der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Familie der Suidae;
b)
„Zuchtmaterial” Schweinesamen, -eizellen und -embryonen, die von gehaltenen Schweinen für die künstliche Fortpflanzung gewonnen wurden;
c)
„Sperrzone I” ein Gebiet eines Mitgliedstaats, das in Anhang I Teil I mit einer genauen geografischen Abgrenzung gelistet ist, besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unterliegt und an Sperrzonen II oder III grenzt;
d)
„Sperrzone II” ein Gebiet eines Mitgliedstaats, das aufgrund eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein in Anhang I Teil II mit einer genauen geografischen Abgrenzung gelistet ist und besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unterliegt;
e)
„Sperrzone III” ein Gebiet eines Mitgliedstaats, das aufgrund eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei einem gehaltenen Schwein in Anhang I Teil III mit einer genauen geografischen Abgrenzung gelistet ist und besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unterliegt;
f)
„zuvor seuchenfreier Mitgliedstaat oder zuvor seuchenfreie Zone” einen Mitgliedstaat oder eine Zone eines Mitgliedstaats, in dem bzw. in der die Afrikanische Schweinepest bei gehaltenen Schweinen oder bei Wildschweinen während der vorangegangenen zwölf Monate nicht bestätigt wurde;
g)
„in Anhang II gelistetes Gebiet” ein Gebiet eines Mitgliedstaats, das gelistet ist in Anhang II:

i)
in Teil A als infizierte Zone nach der Bestätigung eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone oder
ii)
in Teil B als Sperrzone, die Schutz- und Überwachungszonen umfasst, nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem gehaltenen Schwein in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone;

h)
„Material der Kategorie 2” die in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genannten tierischen Nebenprodukte, die von gehaltenen Schweinen gewonnen wurden;
i)
„Material der Kategorie 3” die in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genannten tierischen Nebenprodukte, die von gehaltenen Schweinen gewonnen wurden;
j)
„für tierische Nebenprodukte zugelassene Anlage” eine von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassene Anlage;
k)
„zugelassener Zuchtmaterialbetrieb” einen Betrieb im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission(1);
l)
„registrierter Zuchtmaterialbetrieb” einen Betrieb im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 1).

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