Artikel 10 VO (EU) 2023/594

Spezifische Verbote betreffend Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial, das von Schweinen gewonnen wurde, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzonen

(1) Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats verbietet Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial, das von Schweinen gewonnen wurde, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzonen.

(2) Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass das Verbot gemäß Absatz 1 nicht für Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial von Schweinen gilt, die in geschlossenen Betrieben gehalten wurden, die in Sperrzonen II und III liegen, sofern:

a)
die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats die sich aus solchen Verbringungen ergebenden Risiken bewertet hat und diese Bewertung ergeben hat, dass das Risiko einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest vernachlässigbar ist;
b)
das Zuchtmaterial nur in einen anderen geschlossenen Betrieb verbracht wird, der in demselben betroffenen Mitgliedstaat liegt.

(3) Abweichend von den in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial, das von Schweinen gewonnen wurde, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzonen in den von den Artikeln 32, 33 und 34 erfassten Fällen genehmigen, sofern die in den genannten Artikeln festgelegten spezifischen Bedingungen erfüllt sind.

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