Artikel 9 VO (EU) 2023/594

Spezifische Verbote betreffend Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzonen

(1) Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats verbietet Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzonen.

(2) Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass das Verbot gemäß Absatz 1 nicht für Folgendes gilt:

a)
Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone I gehalten wurden, in Betriebe, die in derselben Sperrzone I oder in anderen Sperrzonen I liegen, in Sperrzonen II und III oder außerhalb dieser Sperrzonen, sofern der Bestimmungsbetrieb im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats liegt;
b)
Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in geschlossenen Betrieben gehalten wurden, die in Sperrzonen I, II und III liegen, sofern:

i)
die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats die sich aus solchen Verbringungen ergebenden Risiken bewertet hat und diese Bewertung ergeben hat, dass das Risiko einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest vernachlässigbar ist;
ii)
die Schweine nur in einen anderen geschlossenen Betrieb verbracht werden, der in demselben betroffenen Mitgliedstaat liegt.

(3) Abweichend von den in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von in Sperrzonen I, II und III gehaltenen Schweinen innerhalb und außerhalb dieser Sperrzonen in den von den Artikeln 22 bis 31 erfassten Fällen genehmigen, sofern die in den genannten Artikeln festgelegten spezifischen Bedingungen erfüllt sind.

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