Artikel 8 VO (EU) 2023/594

Allgemeine und spezifische Anwendung besonderer Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Sperrzonen I, II und III sowie in den in Anhang II gelisteten infizierten Zonen

(1) Die betroffenen Mitgliedstaaten wenden die in der vorliegenden Verordnung festgelegten besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Sperrzonen I, II und III zusätzlich zu den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen an, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in folgenden Zonen anzuwenden sind:

a)
in gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichteten Sperrzonen;
b)
in gemäß Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichteten infizierten Zonen.

(2) Die betroffenen Mitgliedstaaten wenden die in der vorliegenden Verordnung festgelegten besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die für Sperrzonen II gelten, zusätzlich zu den in den Artikeln 63 bis 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegten Maßnahmen auch in den Gebieten an, die in Anhang II Teil A der vorliegenden Verordnung als infizierte Zonen gelistet sind.

(3) Die Behörde des betroffenen Mitgliedstaats verbietet Verbringungen in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer von Sendungen von gehaltenen Schweinen und daraus gewonnenen Erzeugnissen aus der in Anhang II Teil A gelisteten infizierten Zone des betroffenen Mitgliedstaats.

(4) Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass das Verbot gemäß Absatz 3 nicht für Verbringungen von Sendungen von Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, gilt, die von in der in Anhang II Teil A gelisteten infizierten Zone gehaltenen Schweinen gewonnen wurden und der relevanten risikomindernden Behandlung gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterzogen wurden.

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