Artikel 7 VO (EU) 2023/594

Besondere Vorschriften für die Listung von Sperrzonen im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in einem Mitgliedstaat

(1) Nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in einem Gebiet eines Mitgliedstaats wird dieses Gebiet als Sperrzone III in Anhang I Teil III gelistet, es sei denn, dieses Gebiet ist gemäß Absatz 2 dieses Artikels zu listen.

(2) Nach einem ersten und einzigen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone wird dieses Gebiet als Schutz- und Überwachungszonen umfassende Sperrzone in Anhang II Teil B gelistet, es sei denn, dieses Gebiet ist aufgrund der Nähe einer Sperrzone III und zum Zweck der Sicherstellung der territorialen Kontinuität der genannten Sperrzone III gemäß Absatz 1 dieses Artikels als Sperrzone III zu listen.

(3) Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats trägt dafür Sorge, dass die gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichtete Sperrzone unverzüglich angepasst wird, sodass sie mindestens für diesen Mitgliedstaat Folgendes umfasst:

a)
die relevante Sperrzone III, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung für diesen Mitgliedstaat gelistet ist,

oder

b)
eine Schutz- und Überwachungszonen umfassende Sperrzone, die in Anhang II Teil B der vorliegenden Verordnung gelistet ist.

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