Artikel 6 VO (EU) 2023/594

Besondere Vorschriften für die Listung von Sperrzonen II oder von infizierten Zonen im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem Mitgliedstaat

(1) Nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem Gebiet eines Mitgliedstaats wird dieses Gebiet als Sperrzone II in Anhang I Teil II der vorliegenden Verordnung gelistet, es sei denn, dieses Gebiet ist gemäß Absatz 2 dieses Artikels zu listen.

(2) Nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone wird dieses Gebiet als infizierte Zone in Anhang II Teil A gelistet, es sei denn, dieses Gebiet ist aufgrund der Nähe einer Sperrzone II und zum Zweck der Sicherstellung der territorialen Kontinuität der genannten Sperrzone II gemäß Absatz 1 dieses Artikels als Sperrzone II zu listen.

(3) Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats trägt dafür Sorge, dass die gemäß Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichtete infizierte Zone unverzüglich angepasst wird, sodass sie mindestens für diesen Mitgliedstaat Folgendes umfasst:

a)
die relevante Sperrzone II, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung für diesen Mitgliedstaat gelistet ist,

oder

b)
die relevante infizierte Zone, die in Anhang II Teil A der vorliegenden Verordnung gelistet ist.

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