Artikel 12 VO (EU) 2023/594
Spezifische Verbote betreffend Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzonen
(1) Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats verbietet Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzonen.
(2) Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Verbot nicht für Verbringungen von Sendungen von Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, gilt, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden und der relevanten risikomindernden Behandlung in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in gemäß Artikel 44 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung benannten Betrieben unterzogen wurden.
(3) Abweichend von den in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzonen in den von den Artikeln 41, 42 und 43 erfassten Fällen genehmigen, sofern die in den genannten Artikeln festgelegten spezifischen Bedingungen erfüllt sind.
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