Artikel 13 VO (EU) 2023/594
Allgemeine Verbote betreffend Verbringungen von Sendungen von gehaltenen Schweinen und daraus gewonnenen Erzeugnissen, von denen angenommen wird, dass von ihnen ein Risiko der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest ausgeht
Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann Verbringungen von Sendungen von gehaltenen Schweinen und von aus gehaltenen Schweinen gewonnenen Erzeugnissen innerhalb des Hoheitsgebiets desselben Mitgliedstaats verbieten, wenn die zuständige Behörde der Ansicht ist, dass ein Risiko der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest auf diese gehaltenen Schweine oder die daraus gewonnenen Erzeugnisse, ausgehend von diesen bzw. durch diese besteht.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.