Artikel 14 VO (EU) 2023/594

Allgemeine Bedingungen für Ausnahmeregelungen von spezifischen Verboten betreffend Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzonen

(1) Abweichend von den in Anhang 9 Absatz 1 festgelegten spezifischen Verboten betreffend Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzonen kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats solche Verbringungen in den von den Artikeln 22 bis 25 sowie den Artikeln 28, 29 und 30 erfassten Fällen genehmigen, sofern die in den genannten Artikeln festgelegten spezifischen Bedingungen sowie die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 43 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und
b)
die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen:

i)
gemäß Artikel 15 für Verbringungen von Sendungen von gehaltenen Schweinen innerhalb und außerhalb von Sperrzonen I, II und III, sofern zutreffend;
ii)
gemäß Artikel 16 für schweinehaltende Betriebe in Sperrzonen I, II und III;
iii)
gemäß Artikel 17 für die Transportmittel, die für den Transport von gehaltenen Schweinen aus Sperrzonen I, II und III benutzt werden.

(2) Vor der Erteilung der Genehmigungen gemäß den Artikeln 22 bis 25 und den Artikeln 28 bis 31 bewertet die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats die sich durch diese Genehmigungen ergebenden Risiken, und die Bewertung muss ergeben, dass das Risiko einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest vernachlässigbar ist.

(3) Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass die in den Artikeln 15 und 16 festgelegten zusätzlichen allgemeinen Bedingungen nicht gelten für Verbringungen von Sendungen von in Schlachtbetrieben in den Sperrzonen I, II und III gehaltenen Schweinen, sofern:

a)
die gehaltenen Schweine wegen außergewöhnlicher Umstände wie einer schwerwiegenden Störung im Schlachtbetrieb in einen anderen Schlachtbetrieb verbracht werden müssen;
b)
der Bestimmungsschlachtbetrieb entweder

i)
in einer Sperrzone I, II oder III desselben Mitgliedsstaats liegt oder
ii)
unter außergewöhnlichen Umständen, etwa wenn kein Schlachtbetrieb entsprechend Buchstabe b Ziffer i existiert, außerhalb von Sperrzonen I, II oder III im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats liegt;

c)
die Verbringung von der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats genehmigt wird.

(4) Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass die allgemeine Bedingung gemäß Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 nicht für genehmigte Verbringungen von Sendungen von Schweinen gilt, die in Sperrzonen I oder II gehalten wurden, sofern die gehaltenen Schweine gemäß den Artikeln 22 und 24 der vorliegenden Verordnung (EU) 2023/594 innerhalb desselben Mitgliedstaats zum Zweck der sofortigen Schlachtung verbracht werden sollen.

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