Artikel 15 VO (EU) 2023/594

Zusätzliche allgemeine Bedingungen für Verbringungen von Sendungen von Schweinen sowie von Zuchtmaterial, die bzw. das in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden bzw. gewonnen wurde, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzonen

(1) Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats genehmigt Verbringungen von Sendungen von in Sperrzonen I, II und III gehaltenen Schweinen oder von in Sperrzonen II und III von diesen Tieren gewonnenem Zuchtmaterial innerhalb und außerhalb dieser Sperrzonen in den von den Artikeln 22 bis 25 sowie den Artikeln 28 bis 34 erfassten Fällen, sofern die in den genannten Artikeln festgelegten spezifischen Bedingungen sowie die folgenden zusätzlichen allgemeinen Bedingungen erfüllt sind:

a)
die Schweine wurden während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Verbringung oder, falls sie jünger als 30 Tage sind, seit ihrer Geburt im Versandbetrieb gehalten und nicht aus ihm verbracht, und in diesem Zeitraum wurden keine anderen gehaltenen Schweine eingestallt aus Betrieben in Sperrzonen II, die nicht die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß dem vorliegenden Artikel und Artikel 16 erfüllen, sowie aus Betrieben in Sperrzonen III, und zwar entweder:

i)
in den Versandbetrieb oder
ii)
in die epidemiologische Einheit, in der die zu verbringenden Schweine vollständig getrennt gehalten wurden. Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats legt nach Durchführung einer Risikobewertung die Grenzen dieser epidemiologischen Einheit fest und bestätigt, dass die Struktur, Größe und der Abstand zwischen verschiedenen epidemiologischen Einheiten und die durchgeführten Maßnahmen eine Trennung der Anlagen zur Unterbringung, Haltung und Fütterung der gehaltenen Schweine sicherstellen, sodass das Virus der Afrikanischen Schweinepest sich nicht von einer epidemiologischen Einheit auf eine andere ausbreiten kann.

b)
es wurde eine klinische Untersuchung der im Versandbetrieb gehaltenen Schweine, einschließlich der zu verbringenden oder für die Gewinnung von Zuchtmaterial bestimmten Tiere, mit Negativbefund hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest durchgeführt:

i)
von einem amtlichen Tierarzt;
ii)
innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Zeitpunkt:

der Verbringung der Sendung von Schweinen oder

der Gewinnung des Zuchtmaterials und

iii)
im Einklang mit Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sowie Anhang I Abschnitt A.1 der genannten Verordnung;

c)
falls erforderlich, wurden vor dem Datum der Verbringung der genannten Sendungen aus dem Versandbetrieb oder dem Datum der Gewinnung des Zuchtmaterials Erreger-Identifizierungstests nach den Anweisungen der zuständigen Behörde wie folgt durchgeführt:

i)
nach der unter Buchstabe b genannten klinischen Untersuchung der im Versandbetrieb gehaltenen Schweine, einschließlich der Schweine, die für die Verbringung oder die Zuchtmaterialgewinnung bestimmt sind, und
ii)
im Einklang mit Anhang I Teil A.2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687.

(2) Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats muss gegebenenfalls vor der Genehmigung der Verbringung der Sendungen von Schweinen oder vor dem Datum der Gewinnung des Zuchtmaterials Negativbefunde der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Erreger-Identifizierungstests erhalten.

(3) Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass im Fall von Verbringungen von Sendungen von gehaltenen Schweinen aus Versandbetrieben, die in Sperrzonen I und II liegen, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzonen in in demselben betroffenen Mitgliedstaat gelegene Betriebe die in Absatz 1 Buchstabe b genannte klinische Untersuchung

a)
nur bei den zu verbringenden Schweinen durchgeführt wird oder
b)
nicht durchgeführt zu werden braucht, sofern:

i)
der Versandbetrieb besucht wurde von einem amtlichen Tierarzt mit der in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Häufigkeit und mit einem positiven Ergebnis aller Besuche eines amtlichen Tierarztes während eines Zeitraums von mindestens zwölf Monaten vor dem Datum der Verbringung der Sendung von Schweinen, das Folgendes zeigt:

die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren wurden in dem Versandbetrieb umgesetzt;

während dieser Besuche wurde eine klinische Untersuchung der im Versandbetrieb gehaltenen Schweine mit Negativbefund hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest von einem amtlichen Tierarzt im Einklang mit Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sowie Anhang I Abschnitt A.1 der genannten Verordnung durchgeführt;

ii)
während eines Zeitraums von mindestens zwölf Monaten vor dem Datum der Verbringung der Sendung von Schweinen im Versandbetrieb die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c genannte ständige Überwachung durchgeführt wurde.

(4) Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass im Fall von Verbringungen von Sendungen von gehaltenen Schweinen aus einem Versandbetrieb, der in einer Sperrzone III liegt, in Betriebe, die innerhalb dieser Sperrzone III oder innerhalb von Sperrzonen I oder II in demselben betroffenen Mitgliedstaat liegen, die in Absatz 1 Buchstabe b genannte klinische Untersuchung

a)
nur bei den zu verbringenden Schweinen durchgeführt wird oder
b)
nicht durchgeführt zu werden braucht, sofern:

i)
der Versandbetrieb besucht wurde von einem amtlichen Tierarzt mit der in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii genannten Häufigkeit und mit einem positiven Ergebnis aller Besuche eines amtlichen Tierarztes während eines Zeitraums von mindestens zwölf Monaten vor dem Datum der Verbringung, das Folgendes zeigt:

die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren wurden in dem Versandbetrieb umgesetzt;

während dieser Besuche wurde eine klinische Untersuchung der im Versandbetrieb gehaltenen Schweine mit Negativbefund hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest von einem amtlichen Tierarzt im Einklang mit Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sowie Anhang I Abschnitt A.1 der genannten Verordnung durchgeführt;

ii)
im Versandbetrieb während eines Zeitraums von mindestens zwölf Monaten vor dem Datum der Verbringung die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c genannte ständige Überwachung durchgeführt wurde.

(5) Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass im Fall von Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial, das in Sperrzonen II und III gewonnen wurde, in Betriebe, die in demselben betroffenen Mitgliedstaat oder in anderen Mitgliedstaaten liegen, die in Absatz 1 Buchstabe b genannte klinische Untersuchung nicht durchgeführt zu werden braucht, sofern:

a)
der Versandbetrieb besucht wurde von einem amtlichen Tierarzt mit der in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii genannten Häufigkeit und mit einem positiven Ergebnis aller Besuche eines amtlichen Tierarztes während eines Zeitraums von mindestens zwölf Monaten vor dem Datum der Gewinnung des Zuchtmaterials, das Folgendes zeigt:

i)
die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren wurden in dem Versandbetrieb umgesetzt;
ii)
während dieser Besuche wurde eine klinische Untersuchung der im Versandbetrieb gehaltenen Schweine mit Negativbefund hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest von einem amtlichen Tierarzt im Einklang mit Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sowie Anhang I Abschnitt A.1 der genannten Verordnung durchgeführt;
iii)
im Versandbetrieb wurde während eines Zeitraums von mindestens zwölf Monaten vor dem Datum der Gewinnung des Zuchtmaterials die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c genannte ständige Überwachung durchgeführt.

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