Artikel 16 VO (EU) 2023/594
Zusätzliche allgemeine Bedingungen in Bezug auf schweinehaltende Betriebe in Sperrzonen I, II und III
(1) Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats genehmigt Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Betrieben in Sperrzonen I, II oder III gehalten wurden, oder von Sendungen von Zuchtmaterial, das in Sperrzonen II oder III gewonnen wurde, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzonen nur in den von den Artikeln 22 bis 25 sowie den Artikeln 28 bis 34 erfassten Fällen, sofern die in den genannten Artikeln festgelegten spezifischen Bedingungen sowie die folgenden zusätzlichen allgemeinen Bedingungen erfüllt sind:
- a)
-
der Versandbetrieb wurde nach der Aufnahme der Sperrzonen I, II und III in Anhang I der vorliegenden Verordnung oder während des Zeitraums von drei Monaten vor dem Datum der Verbringung der Sendung mindestens einmal von einem amtlichen Tierarzt besucht und wird entsprechend Artikel 26 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 regelmäßig wie folgt von amtlichen Tierärzten besucht:
- i)
- in den Sperrzonen I und II: mindestens zweimal jährlich mit einem Abstand von mindestens vier Monaten zwischen den Besuchen;
- ii)
- in der Sperrzone III: mindestens einmal alle drei Monate;
- b)
-
der Versandbetrieb setzt Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest um:
- i)
- in Übereinstimmung mit den verstärkten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Anhang III und
- ii)
- wie von dem betroffenen Mitgliedstaat festgelegt;
- c)
-
im Versandbetrieb wird eine ständige Überwachung mittels Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest durchgeführt:
- i)
- im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sowie Anhang I der genannten Verordnung und
- ii)
- jede Woche mit Negativbefund an wenigstens den ersten zwei toten gehaltenen, mehr als 60 Tage alten Schweinen oder, falls keine solchen toten, mehr als 60 Tage alten Tiere vorhanden sind, an beliebigen toten gehaltenen entwöhnten Schweinen in jeder epidemiologischen Einheit und
- iii)
- mindestens während des Überwachungszeitraums für die Afrikanische Schweinepest gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vor der Verbringung der Sendung aus dem Versandbetrieb oder
- iv)
- erforderlichenfalls nach den Anweisungen der zuständigen Behörde im Einklang mit Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c, wenn es während dieses, unter Buchstabe c Ziffer iii dieses Absatzes genannten Überwachungszeitraums für die Afrikanische Schweinepest keine toten gehaltenen Schweine im Betrieb gibt.
(2) Die zuständige Behörde kann beschließen, die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii vorgesehenen Besuche in dem Versandbetrieb in einer Sperrzone III mit der in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Häufigkeit durchzuführen, und zwar gestützt auf ein positives Ergebnis des letzten Besuchs nach der Aufnahme der Sperrzonen I, II und III in Anhang I oder während des Zeitraums von drei Monaten vor dem Datum der Verbringung der Sendung, das Folgendes zeigt:
- a)
- die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren wurden umgesetzt und
- b)
- im Betrieb wird die ständige Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe c durchgeführt.
(3) Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass die in Anhang III Nummer 2 Buchstabe h vorgesehene viehdichte Einzäunung, auf die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i dieses Artikels verwiesen wird, nicht erforderlich ist:
- a)
-
für schweinehaltende Betriebe während eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Datum der Bestätigung eines ersten Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone, sofern:
- i)
- die zuständige Behörde des Mitgliedstaats die sich aus diesem Beschluss ergebenden Risiken bewertet hat und diese Bewertung ergibt, dass das Risiko einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest vernachlässigbar ist;
- ii)
- in Mitgliedstaaten, in denen eine Wildschweinpopulation präsent ist, ein alternatives System eingerichtet ist, das sicherstellt, dass in Betrieben gehaltene Schweine von Wildschweinen getrennt sind;
- iii)
- gehaltene Schweine aus diesen Betrieben nicht in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden;
- iv)
- die Schweine in diesen Betrieben nicht vorübergehend oder dauerhaft im Freien gehalten werden oder
- b)
- wenn die geeignete und kontinuierliche Überwachung keinen Nachweis für eine dauerhafte Präsenz von Wildschweinen in dem genannten Mitgliedstaat geliefert hat, oder
- c)
- für schweinehaltende Betriebe während eines Zeitraums von sechs Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung, falls Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, sowie von daraus gewonnenen Erzeugnissen im Einklang mit Artikel 22, 23, 24, 28 oder 30 der vorliegenden Verordnung nur innerhalb der genannten Sperrzonen verbracht werden.
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