Artikel 18 VO (EU) 2023/594

Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen bei Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzonen

Unternehmer verbringen Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, in den von den Artikeln 22 bis 25 und den Artikeln 28 bis 31 der vorliegenden Verordnung erfassten Fällen nur dann außerhalb dieser Sperrzonen innerhalb des betroffenen Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diesen Sendungen eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 beigefügt ist, die wenigstens eine der folgenden Bestätigungen der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen enthält:

a)
„Schweine, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission in einer Sperrzone I gehalten wurden.” ,
b)
„Schweine, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission in einer Sperrzone II gehalten wurden.” ,
c)
„Schweine, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission in einer Sperrzone III gehalten wurden.” .

Im Fall von Verbringungen solcher Sendungen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats kann die zuständige Behörde jedoch gemäß Artikel 143 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 beschließen, dass eine Veterinärbescheinigung nicht ausgestellt zu werden braucht.

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