Artikel 19 VO (EU) 2023/594

Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen bei Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen aus Sperrzonen I, II und III gewonnen wurde(n)

(1) Unternehmer verbringen Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die in Sperrzonen I oder II gehalten wurden, in den von den Artikeln 41 und 42 der vorliegenden Verordnung erfassten Fällen nur dann aus Sperrzonen I und II innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diesen Sendungen eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 167 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 beigefügt ist, die Folgendes enthält:

a)
die gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2154 der Kommission(1) erforderlichen Informationen und
b)
eine der folgenden Bestätigungen der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen:

i)
„Frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission in einer Sperrzone I gehalten wurden.” ,
ii)
„Frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission in einer Sperrzone II gehalten wurden.” .

(2) Unternehmer verbringen Sendungen von Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die der relevanten risikomindernden Behandlung unterzogen wurden und von Schweinen gewonnen wurden, die in Sperrzonen I, II oder III gehalten wurden, nur dann aus Sperrzonen I, II und III innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, wurden der relevanten risikomindernden Behandlung gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterzogen;
b)
diesen Sendungen ist eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 167 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 beigefügt, die Folgendes enthält:

i)
die gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2154 erforderlichen Informationen und
ii)
die folgende Bestätigung der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Anforderungen:

„Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, die der relevanten risikomindernden Behandlung unterzogen wurden und von Schweinen gewonnen wurden, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission in Sperrzonen I, II oder III gehalten wurden.” .

(3) Unternehmer verbringen Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die in Gebieten außerhalb von Sperrzonen I, II und III gehalten und entweder in Schlachtbetrieben in Sperrzonen I, II oder III oder in Schlachtbetrieben außerhalb dieser Sperrzonen geschlachtet wurden, nur dann aus Sperrzonen I, II und III innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diesen Sendungen Folgendes beigefügt ist:

a)
eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 167 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429, die die gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2154 erforderlichen Informationen enthält, und
b)
eine der folgenden Bestätigungen der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen:

i)
„Frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission in Gebieten außerhalb von Sperrzonen I, II und III gehalten und in Sperrzonen I, II oder III geschlachtet wurden.” oder
ii)
„Frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission in Gebieten außerhalb von Sperrzonen I, II und III gehalten und geschlachtet wurden.” oder
iii)
Frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission in Gebieten außerhalb von Sperrzonen I, II und III gehalten und geschlachtet und in Sperrzonen I, II oder III erzeugt oder verarbeitet wurden..

(4) Im Fall von Verbringungen der in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels genannten Sendungen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats kann die zuständige Behörde gemäß Artikel 167 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 beschließen, dass eine Veterinärbescheinigung nicht ausgestellt zu werden braucht.

(5) Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass in den Fällen, die nicht von Artikel 167 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erfasst werden, ein Genusstauglichkeitskennzeichen oder gegebenenfalls ein Identitätskennzeichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, das auf dem frischen Fleisch oder den Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, angebracht wird, die Veterinärbescheinigung bei Verbringungen von Sendungen in andere Mitgliedstaaten ersetzen kann, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
auf dem frischen Fleisch oder den Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, wird ein Genusstauglichkeitskennzeichen oder gegebenenfalls ein Identitätskennzeichen angebracht, und zwar entweder in:

i)
Betrieben, die gemäß Artikel 44 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung benannt wurden, oder
ii)
Betrieben, die nur frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, handhaben, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die in einer Sperrzone I oder in Gebieten außerhalb von Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, und die in der Liste der Betriebe gemäß Absatz 6 dieses Artikels gelistet sind;

b)
die Veterinärbescheinigung wird nur bei Sendungen von Folgendem ersetzt:

i)
frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die in Sperrzonen I oder II gehalten wurden, aus diesen Sperrzonen in einen anderen Mitgliedstaat, wie in Absatz 1 festgelegt;
ii)
Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die der relevanten risikomindernden Behandlung unterzogen wurden und von Schweinen gewonnen wurden, die in Sperrzonen I oder II gehalten wurden, aus diesen Sperrzonen in einen anderen Mitgliedstaat, wie in Absatz 2 festgelegt;
iii)
frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Gebieten außerhalb von Sperrzonen I, II und III gehalten und entweder in diesen Gebieten oder in Schlachtbetrieben in Sperrzonen I, II oder III geschlachtet wurden, aus diesen Sperrzonen in einen anderen Mitgliedstaat, wie in Absatz 3 festgelegt;
iv)
frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Gebieten außerhalb von Sperrzonen I, II und III gehalten und in Sperrzonen I, II oder III erzeugt oder verarbeitet wurden, aus diesen Sperrzonen in einen anderen Mitgliedstaat, wie in Absatz 3 festgelegt;

c)
die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats gewährleistet, dass ein alternatives System eingerichtet ist, das sicherstellt, dass die unter Buchstabe b genannten Sendungen rückverfolgbar sind und dass diese Sendungen den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest genügen, die in der vorliegenden Verordnung festgelegt sind.

(6) Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats:

a)
stellt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten einen Link zur Website der zuständigen Behörde mit einer Liste der in Sperrzonen I, II und III gelegenen Betriebe zur Verfügung:

i)
die nur frisches Fleisch oder Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, handhaben, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die in Sperrzonen I oder in Gebieten außerhalb von Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, und
ii)
für die die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats die Möglichkeit gewährt hat, die Veterinärbescheinigung bei Verbringungen von Sendungen in andere Mitgliedstaaten durch ein Gesundheitskennzeichen oder gegebenenfalls ein Identitätskennzeichen gemäß Absatz 5 zu ersetzen;

b)
hält die unter Buchstabe a vorgesehene Liste auf dem neuesten Stand.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/2154 der Kommission vom 14. Oktober 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Tiergesundheits-, Bescheinigungs- und Meldeanforderungen bei Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Landtieren stammen, innerhalb der Union (ABl. L 431 vom 21.12.2020, S. 5).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.