Artikel 20 VO (EU) 2023/594
Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen bei Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial von Schweinen, die in Betrieben in Sperrzonen II oder III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzonen
Unternehmer verbringen Sendungen von Zuchtmaterial, das von Schweinen gewonnen wurde, die in Sperrzonen II oder III gehalten wurden, in den von den Artikeln 32, 33 und 34 der vorliegenden Verordnung erfassten Fällen nur dann außerhalb dieser Sperrzonen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diesen Sendungen eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 161 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 beigefügt ist, die wenigstens eine der folgenden Bestätigungen der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen enthält:
- a)
- „Zuchtmaterial von Schweinen, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission in Sperrzonen II gehalten wurden.” ,
- b)
- „Zuchtmaterial von Schweinen, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission in einer Sperrzone III gehalten wurden.” .
Im Fall von Verbringungen von Sendungen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats kann die zuständige Behörde jedoch gemäß Artikel 161 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 beschließen, dass eine Veterinärbescheinigung nicht ausgestellt zu werden braucht.
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