Artikel 21 VO (EU) 2023/594

Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen bei Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorien 2 und 3, das von Schweinen gewonnen wurde, die in Sperrzonen II oder III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzonen

Unternehmer verbringen Sendungen von Material der Kategorien 2 und 3, das von Schweinen gewonnen wurde, die in Sperrzonen II oder III gehalten wurden, in den von den Artikeln 35 bis 40 erfassten Fällen nur dann außerhalb dieser Sperrzonen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diesen Sendungen Folgendes beigefügt ist:

a)
das Handelspapier gemäß Anhang VIII Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 und
b)
die in Artikel 22 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 genannte Veterinärbescheinigung gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011.

Im Fall von Verbringungen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats kann die zuständige Behörde jedoch gemäß Artikel 22 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 beschließen, die Veterinärbescheinigung nicht auszustellen.

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