Artikel 22 VO (EU) 2023/594
Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone I gehalten wurden, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzone
(1) Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 9 Absatz 1 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone I gehalten wurden, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzone an folgende Orte genehmigen:
- a)
-
einen Betrieb im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats
- i)
- in derselben oder einer anderen Sperrzone I;
- ii)
- in Sperrzonen II oder III;
- iii)
- außerhalb der Sperrzonen I, II und III;
- b)
- einen Betrieb im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats;
- c)
- in Drittländer.
(2) Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigungen gemäß Absatz 1 nur, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 43 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687;
- b)
- die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 15 Absätze 2 und 3 sowie den Artikeln 16 und 17.
(3) Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass die allgemeine Bedingung gemäß Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 nicht für genehmigte Verbringungen von Sendungen von Schweinen gilt, die in einer Sperrzone I gehalten wurden, sofern die gehaltenen Schweine innerhalb desselben Mitgliedstaats zum Zweck der sofortigen Schlachtung verbracht werden sollen.
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