Artikel 22 VO (EU) 2023/594

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone I gehalten wurden, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzone

(1) Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 9 Absatz 1 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone I gehalten wurden, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzone an folgende Orte genehmigen:

a)
einen Betrieb im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats

i)
in derselben oder einer anderen Sperrzone I;
ii)
in Sperrzonen II oder III;
iii)
außerhalb der Sperrzonen I, II und III;

b)
einen Betrieb im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats;
c)
in Drittländer.

(2) Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigungen gemäß Absatz 1 nur, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 43 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687;
b)
die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 15 Absätze 2 und 3 sowie den Artikeln 16 und 17.

(3) Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass die allgemeine Bedingung gemäß Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 nicht für genehmigte Verbringungen von Sendungen von Schweinen gilt, die in einer Sperrzone I gehalten wurden, sofern die gehaltenen Schweine innerhalb desselben Mitgliedstaats zum Zweck der sofortigen Schlachtung verbracht werden sollen.

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