Artikel 24 VO (EU) 2023/594

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzone in einen Schlachtbetrieb im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats zum Zweck der unmittelbaren Schlachtung

(1) Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 9 Absatz 1 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzone in einen Schlachtbetrieb im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
die gehaltenen Schweine werden zum Zweck der unmittelbaren Schlachtung verbracht;
b)
der Bestimmungsschlachtbetrieb wurde gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannt.

(2) Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigungen gemäß Absatz 1 nur, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 43 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687;
b)
die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 15 Absätze 2 und 3 sowie den Artikeln 16 und 17.

(3) Wenn die Verbringungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht den Bedingungen gemäß Absatz 2 dieses Artikels genügen, kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 9 Absatz 1 Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, innerhalb oder außerhalb dieser Sperrzone genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats hat die sich aus einer solchen Genehmigung ergebenden Risiken vor Erteilung der Genehmigung bewertet und diese Bewertung hat ergeben, dass das Risiko einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest vernachlässigbar ist;
b)
die gehaltenen Schweine werden zum Zweck der unmittelbaren Schlachtung und gemäß Artikel 28 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern i bis v der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 verbracht;
c)
der Bestimmungsschlachtbetrieb wurde gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannt und ist wie folgt gelegen:

i)
innerhalb derselben oder einer anderen Sperrzone II in größtmöglicher Nähe zum Versandbetrieb;
ii)
in Sperrzonen I oder III im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats, wenn eine Schlachtung der Tiere in der Sperrzone II nicht möglich ist;
iii)
in Gebieten außerhalb der Sperrzonen I, II und III im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats, wenn eine Schlachtung der Tiere in den Sperrzonen I, II oder III nicht möglich ist;

d)
die tierischen Nebenprodukte, die von Schweinen gewonnen wurden, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, werden gemäß den Artikeln 35 und 39 verarbeitet oder beseitigt;
e)
das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die in einer Sperrzone II gehalten wurden, werden gemäß Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe b nur aus einem Schlachtbetrieb innerhalb desselben Mitgliedstaats verbracht.

(4) Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass die allgemeine Bedingung gemäß Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 nicht für genehmigte Verbringungen von Sendungen von Schweinen gilt, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, sofern die gehaltenen Schweine innerhalb desselben Mitgliedstaats zum Zweck der sofortigen Schlachtung verbracht werden sollen.

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