Artikel 25 VO (EU) 2023/594
Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzone in Sperrzonen II oder III eines anderen Mitgliedstaats
(1) Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 9 Absatz 1 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzone in einen Betrieb genehmigen, der in Sperrzonen II oder III eines anderen Mitgliedstaats liegt.
(2) Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats erteilt die Genehmigungen gemäß Absatz 1 nur, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 43 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687;
- b)
- die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 und den Artikeln 15, 16 und 17;
- c)
- es wurde ein Kanalisierungsverfahren gemäß Artikel 26 eingerichtet;
- d)
-
die gehaltenen Schweine erfüllen auf der Grundlage des positiven Ergebnisses einer Risikobewertung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest alle sonstigen zusätzlichen angemessenen Garantien in Bezug auf diese Seuche:
- i)
- die von der für den Versandbetrieb zuständigen Behörde verlangt werden;
- ii)
- die vor der Verbringung der Sendung von gehaltenen Schweinen von den zuständigen Behörden der Durchfuhrmitgliedstaaten und den für den Bestimmungsbetrieb zuständigen Behörden genehmigt wurden;
- e)
- im Versandbetrieb wurde während eines Zeitraums von mindestens zwölf Monaten vor dem Datum der Verbringung der Sendung von gehaltenen Schweinen bei den gehaltenen Schweinen kein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest im Einklang mit Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 amtlich bestätigt;
- f)
- der Unternehmer hat im Einklang mit Artikel 152 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 und Artikel 96 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission(1) die zuständige Behörde vorab von der Absicht zur Verbringung der Sendung von gehaltenen Schweinen unterrichtet.
(3) Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats:
- a)
- erstellt eine Liste der Betriebe, die die in Absatz 2 Buchstabe d genannten Garantien erfüllen;
- b)
- unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel über die gemäß Absatz 2 Buchstabe d gegebenen Garantien sowie über die gemäß Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii von den zuständigen Behörden erteilte Genehmigung.
(4) Die in Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii dieses Artikels vorgesehene Genehmigung und die in Absatz 3 Buchstabe b dieses Artikels vorgesehene Verpflichtung zur Unterrichtung sind nicht erforderlich, wenn der Versandbetrieb, die Durchfuhrorte und der Bestimmungsbetrieb sich alle in Sperrzonen I, II oder III befinden und diese Sperrzonen aneinander anschließen, sodass sichergestellt ist, dass die Sendung von gehaltenen Schweinen nur in Übereinstimmung mit den in Artikel 22 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vorgesehen spezifischen Bedingungen durch diese Sperrzonen I, II oder III hindurch verbracht wird.
Fußnote(n):
- (1)
Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 140).
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