Artikel 26 VO (EU) 2023/594

Spezifisches Kanalisierungsverfahren für die Gewährung von Ausnahmen in Bezug auf Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzone in Sperrzonen II oder III eines anderen Mitgliedstaats

(1) Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats richtet ein gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c vorgesehenes Kanalisierungsverfahren für Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzone in einen Betrieb ein, der in Sperrzonen II oder III eines anderen Mitgliedstaats liegt, das unter der Aufsicht folgender zuständiger Behörden steht:

a)
der für den Versandbetrieb zuständigen Behörde;
b)
der zuständigen Behörde der Durchfuhrmitgliedstaaten;
c)
der für den Bestimmungsbetrieb zuständigen Behörde.

(2) Die für den Versandbetrieb zuständige Behörde:

a)
stellt sicher, dass jedes für die in Absatz 1 genannten Verbringungen von Sendungen von gehaltenen Schweinen genutzte Transportmittel folgenden Anforderungen genügt:

i)
es wird individuell von einem Satellitennavigationssystem begleitet, um seinen Standort in Echtzeit zu ermitteln, zu übertragen und aufzuzeichnen;
ii)
es wird unmittelbar nach der Verladung der Sendung von gehaltenen Schweinen von einem amtlichen Tierarzt versiegelt; nur ein amtlicher Tierarzt oder eine Durchsetzungsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats darf nach Vereinbarung mit der zuständigen Behörde das Siegel öffnen und es gegebenenfalls durch ein neues ersetzen;

b)
unterrichtet vorab die für den Ort des Bestimmungsbetriebs zuständige Behörde sowie gegebenenfalls die für den Durchfuhrmitgliedstaat zuständige Behörde von der Absicht zum Versand der Sendung von gehaltenen Schweinen;
c)
richtet ein System ein, dem zufolge die Unternehmer die zuständige Behörde des Ortes des Versandbetriebs unmittelbar über jeden Unfall oder jede Panne eines zum Transport der Sendung von gehaltenen Schweinen genutzten Transportmittels unterrichten müssen;
d)
stellt die Aufstellung eines Notfallplans, die Weisungskette und die erforderlichen Vorkehrungen für die Zusammenarbeit zwischen den in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten zuständigen Behörden im Fall etwaiger Unfälle während des Transports, schwerwiegender Pannen oder einer betrügerischen Handlung seitens der Unternehmer sicher.

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