Artikel 27 VO (EU) 2023/594

Pflichten der für den Ort des Bestimmungsbetriebs zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats hinsichtlich Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II eines anderen Mitgliedstaats gehalten wurden

Die am Ort des Bestimmungsbetriebs für Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II eines anderen Mitgliedstaats gehalten wurden, zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats:

a)
unterrichtet unverzüglich die für den Versandbetrieb zuständige Behörde über die Ankunft der Sendung;
b)
stellt sicher, dass gehaltene Schweine entweder:

i)
mindestens während des Überwachungszeitraums für die Afrikanische Schweinepest gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 im Bestimmungsbetrieb verbleiben oder
ii)
gemäß Artikel 44 Absatz 1 unmittelbar in einen Schlachtbetrieb verbracht werden.

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