Artikel 28 VO (EU) 2023/594
Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone III gehalten wurden, innerhalb dieser Zone und außerhalb dieser Sperrzone in eine Sperrzone I oder II desselben betroffenen Mitgliedstaats
(1) Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 9 Absatz 1 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats unter außergewöhnlichen Umständen, wenn infolge dieses Verbots Tierschutzprobleme in einem Betrieb auftreten, in dem Schweine gehalten werden, Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzone in einen Betrieb in einer Sperrzone II oder, wenn es in dem genannten Mitgliedstaat keine solche Sperrzone II gibt, in einer Sperrzone I im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 43 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687;
- b)
- die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absätze 1, 2 und 4 sowie den Artikeln 16 und 17;
- c)
- der Bestimmungsbetrieb ist Teil derselben Lieferkette, und die gehaltenen Schweine sollen zwecks Abschluss des Produktionsprozesses verbracht werden.
(2) Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 9 Absatz 1 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone III gehalten wurden, in einen in dieser Sperrzone im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats gelegenen Betrieb genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 43 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687;
- b)
- die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absätze 1, 2 und 4 sowie den Artikeln 16 und 17.
(3) Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats stellt sicher, dass gehaltene Schweine mindestens während des Überwachungszeitraums für die Afrikanische Schweinepest gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 nicht aus dem Bestimmungsbetrieb in der Sperrzone I, II oder III verbracht werden.
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