Artikel 29 VO (EU) 2023/594
Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzone zum Zweck der unmittelbaren Schlachtung in demselben betroffenen Mitgliedstaat
(1) Abweichend von dem Verbot in Artikel 9 Absatz 1 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats unter außergewöhnlichen Umständen, wenn infolge des genannten Verbots in einem Betrieb, in dem Schweine gehalten werden, Tierschutzprobleme auftreten und bei logistischen Einschränkungen der Schlachtkapazität der in der Sperrzone III gelegenen und gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannten Schlachtbetriebe oder wenn in der Sperrzone III kein Schlachtbetrieb benannt ist, Verbringungen von in einer Sperrzone III gehaltenen Schweinen zum Zweck der unmittelbaren Schlachtung außerhalb dieser Sperrzone in einen gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannten Schlachtbetrieb genehmigen, der in demselben Mitgliedstaat möglichst nah am Versandbetrieb liegt, und zwar:
- a)
- in einer Sperrzone II;
- b)
- in einer Sperrzone I, wenn eine Schlachtung der Tiere in der Sperrzone II nicht möglich ist;
- c)
- außerhalb von Sperrzonen I, II und III, wenn eine Schlachtung der Tiere in diesen Sperrzonen nicht möglich ist.
(2) Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats erteilt die Genehmigung gemäß Absatz 1 nur, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 43 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687;
- b)
- die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 15 Absatz 2 sowie den Artikeln 16 und 17.
(3) Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats stellt sicher, dass:
- a)
- die gehaltenen Schweine zur unmittelbaren Schlachtung bestimmt und auf direktem Wege in einen gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannten Schlachtbetrieb verbracht werden;
- b)
-
die Schweine aus der Sperrzone III beim Eintreffen im benannten Schlachtbetrieb von anderen Schweinen getrennt gehalten werden und entweder:
- i)
- an einem bestimmten Tag geschlachtet werden, an dem nur Schweine aus der Sperrzone III geschlachtet werden, oder
- ii)
- am Ende eines Schlachttags geschlachtet werden, sodass sichergestellt ist, dass nach ihnen keine anderen gehaltenen Schweine geschlachtet werden;
- c)
- der Schlachtbetrieb nach der Schlachtung der Schweine aus der Sperrzone III und vor dem Beginn der Schlachtung anderer gehaltener Schweine gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats gereinigt und desinfiziert wird.
(4) Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats stellt sicher, dass:
- a)
- die tierischen Nebenprodukte, die von Schweinen gewonnen wurden, die in der Sperrzone III gehalten und außerhalb dieser Sperrzone verbracht wurden, gemäß den Artikeln 35 und 40 verarbeitet oder beseitigt werden;
- b)
- frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die in der Sperrzone III gehalten und außerhalb der Sperrzone III verbracht wurden, gemäß Artikel 43 Buchstabe d verarbeitet und gelagert wird bzw. werden.
(5) Wenn die Verbringungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht den Bedingungen gemäß Absatz 2 dieses Artikels genügen, kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 9 Absatz 1 Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzone genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats hat die sich aus einer solchen Genehmigung ergebenden Risiken vor Erteilung der Genehmigung bewertet und diese Bewertung hat ergeben, dass das Risiko einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest vernachlässigbar ist;
- b)
- die gehaltenen Schweine werden zum Zweck der unmittelbaren Schlachtung gemäß den Bedingungen des Artikels 29 Absatz 3 Buchstaben b und c und in Übereinstimmung mit Artikel 28 Absatz 2 und Artikel 29 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 verbracht;
- c)
-
der Bestimmungsschlachtbetrieb wurde gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannt und ist wie folgt gelegen:
- i)
- in einer anderen Sperrzone III im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats in größtmöglicher Nähe zum Versandbetrieb;
- ii)
- in Sperrzonen II oder I im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats in größtmöglicher Nähe zum Versandbetrieb, wenn eine Schlachtung der Tiere in der Sperrzone III nicht möglich ist;
- iii)
- in Gebieten außerhalb der Sperrzonen I, II und III im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats, wenn eine Schlachtung der Tiere in den Sperrzonen I, II oder III nicht möglich ist;
- d)
- die tierischen Nebenprodukte, die von Schweinen gewonnen wurden, die in einer Sperrzone III gehalten wurden, werden gemäß den Artikeln 35, 38 und 40 verarbeitet oder beseitigt;
- e)
- das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die in einer Sperrzone III gehalten wurden, wird bzw. werden gemäß Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i nur aus einem Schlachtbetrieb innerhalb desselben Mitgliedstaats verbracht.
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