Artikel 30 VO (EU) 2023/594

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone III gehalten wurden, innerhalb dieser Sperrzone in einen Schlachtbetrieb im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats zum Zweck der unmittelbaren Schlachtung

(1) Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 9 Absatz 1 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone III gehalten wurden, in einen in dieser Sperrzone im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats gelegenen Schlachtbetrieb genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
die gehaltenen Schweine werden zum Zweck der unmittelbaren Schlachtung verbracht;
b)
der Bestimmungsschlachtbetrieb

i)
wurde gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannt und
ii)
liegt innerhalb derselben Sperrzone III;

c)
die tierischen Nebenprodukte, die von Schweinen gewonnen wurden, die in einer Sperrzone III gehalten wurden, werden gemäß den Artikeln 35, 38 und 40 verarbeitet oder beseitigt;
d)
frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die in einer Sperrzone III gehalten wurden, wird bzw. werden gemäß Artikel 43 Buchstabe d nur aus einem Schlachtbetrieb innerhalb desselben Mitgliedstaats verbracht.

(2) Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigungen gemäß Absatz 1 nur, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 43 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687;
b)
die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 15 Absätze 2 und 4 sowie den Artikeln 16 und 17.

(3) Wenn die Verbringungen von Sendungen von gehaltenen Schweinen gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht den Bedingungen gemäß Absatz 2 dieses Artikels genügen, kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 9 Absatz 1 Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone III gehalten wurden, in einen Schlachtbetrieb innerhalb dieser Sperrzone genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats hat die sich aus einer solchen Genehmigung ergebenden Risiken vor Erteilung der Genehmigung bewertet und diese Bewertung hat ergeben, dass das Risiko einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest vernachlässigbar ist;
b)
die gehaltenen Schweine werden zum Zweck der unmittelbaren Schlachtung verbracht;
c)
der Bestimmungsschlachtbetrieb

i)
wurde gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannt und
ii)
liegt innerhalb derselben Sperrzone III in größtmöglicher Nähe zum Versandbetrieb;

d)
die tierischen Nebenprodukte, die von Schweinen gewonnen wurden, die in einer Sperrzone III gehalten wurden, werden gemäß den Artikeln 35, 38 und 40 verarbeitet oder beseitigt;
e)
frisches Fleisch von den in einer Sperrzone III gehaltenen Schweinen wird im Einklang mit den besonderen Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus bestimmten Betrieben, die in Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegt sind, gekennzeichnet und in einen Verarbeitungsbetrieb verbracht, um einer der relevanten risikomindernden Behandlungen gemäß Anhang VII der genannten Verordnung unterzogen zu werden.

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