Artikel 31 VO (EU) 2023/594
Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II oder III gehalten wurden, in eine für tierische Nebenprodukte zugelassene Anlage innerhalb oder außerhalb von Sperrzonen I, II und III in demselben betroffenen Mitgliedstaat
(1) Abweichend von den in Artikel 9 Absatz 1 vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II oder III gehalten wurden, in eine für tierische Nebenprodukte zugelassene Anlage innerhalb oder außerhalb von Sperrzonen I, II und III in demselben betroffenen Mitgliedstaat genehmigen, in der:
- a)
- die gehaltenen Schweine unmittelbar getötet werden und
- b)
- die daraus resultierenden tierischen Nebenprodukte im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt werden.
(2) Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats erteilt die Genehmigung gemäß Absatz 1 nur, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 43 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687;
- b)
- die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 17.
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