Artikel 34 VO (EU) 2023/594
Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial, das von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, aus dieser Sperrzone in Sperrzonen II oder III in einem anderen Mitgliedstaat
(1) Abweichend von dem in Artikel 10 Absatz 1 vorgesehenen Verbot kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial, das von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, aus einem zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb, der in einer Sperrzone II liegt, in Sperrzonen II oder III im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- a)
- Das Zuchtmaterial wurde im Einklang mit den Bedingungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 15 Absatz 2 sowie Artikel 16 in Zuchtmaterialbetrieben gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert;
- b)
-
die männlichen und die weiblichen Spenderschweine wurden in zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben gehalten:
- i)
- seit ihrer Geburt oder während eines Zeitraums von mindestens drei Monaten vor dem Datum der Gewinnung des Zuchtmaterials;
- ii)
- in die während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Gewinnung oder Erzeugung des Zuchtmaterials keine anderen gehaltenen Schweine aus Sperrzonen II und III eingestallt wurden,
- c)
-
die Sendungen von Zuchtmaterial erfüllen auf der Grundlage des positiven Ergebnisses einer Risikobewertung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest alle sonstigen angemessenen Tiergesundheitsgarantien:
- i)
- die von den zuständigen Behörden des Versandbetriebs verlangt werden;
- ii)
- die vor dem Datum der Verbringung der Sendungen von Zuchtmaterial von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des Ortes des Bestimmungsbetriebs genehmigt wurden;
- d)
- alle gehaltenen Schweine in dem zugelassenen Versand-Zuchtmaterialbetrieb werden mindestens einmal jährlich mit Negativbefund einer Laboruntersuchung auf die Afrikanische Schweinepest unterzogen.
(2) Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats:
- a)
- erstellt eine Liste der zugelassenen Zuchtmaterialbetriebe, die die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Bedingungen erfüllen und die für Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial aus einer Sperrzone II in diesem betroffenen Mitgliedstaat in Sperrzonen II und III in einem anderen betroffenen Mitgliedstaat zugelassen sind; diese Liste enthält die Informationen, die die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 über zugelassene Zuchtmaterialbetriebe aufbewahren muss;
- b)
- macht die unter Buchstabe a genannte Liste auf ihrer Website öffentlich zugänglich und hält sie auf dem neuesten Stand;
- c)
- stellt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten den Link zu der unter Buchstabe b genannten Website zur Verfügung.
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