Artikel 35 VO (EU) 2023/594

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen tierischer Nebenprodukte, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, außerhalb dieser Sperrzonen innerhalb desselben Mitgliedstaats zum Zweck der Verarbeitung oder Beseitigung

(1) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen tierischer Nebenprodukte, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, außerhalb dieser Sperrzonen in eine Anlage oder einen Betrieb, die bzw. der von der zuständigen Behörde für die Verarbeitung, Beseitigung als Abfall durch Verbrennung bzw. Beseitigung oder Verwertung durch Mitverbrennung der in Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genannten tierischen Nebenprodukte zugelassen wurde und außerhalb von Sperrzonen II oder III in demselben Mitgliedstaat liegt, unter der Voraussetzung genehmigen, dass die Transportmittel individuell mit einem Satellitennavigationssystem zur Ermittlung, Übertragung und Aufzeichnung ihres Standortes in Echtzeit ausgestattet sind.

(2) Der für die in Absatz 1 genannten Verbringungen tierischer Nebenprodukte verantwortliche Transportunternehmer

a)
ermöglicht der zuständigen Behörde die Überwachung der Bewegung des Transportmittels in Echtzeit durch ein Satellitennavigationssystem;
b)
bewahrt die elektronischen Aufzeichnungen dieser Bewegung während eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten ab dem Datum der Verbringung der Sendung auf.

(3) Die zuständige Behörde kann beschließen, dass das in Absatz 1 genannte Satellitennavigationssystem durch eine individuelle Versiegelung des Transportmittels ersetzt werden kann, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
die Verbringungen von Sendungen tierischer Nebenprodukte, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, erfolgen innerhalb desselben Mitgliedstaats nur zu den in Absatz 1 genannten Zwecken;
b)
jedes Transportmittel wird unmittelbar nach der Verladung der Sendung tierischer Nebenprodukte durch einen amtlichen Tierarzt versiegelt; nur ein amtlicher Tierarzt oder eine Durchsetzungsbehörde des Mitgliedstaats darf nach Vereinbarung mit der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats das Siegel öffnen und es gegebenenfalls durch ein neues ersetzen.

(4) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats beschließen, Verbringungen von Sendungen von tierischen Nebenprodukten gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels über eine gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassene temporäre Sammelanlage zu genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats hat die sich aus einer solchen Verbringung ergebenden Risiken bewertet und diese Bewertung hat ergeben, dass das Risiko einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest vernachlässigbar ist;
b)
die tierischen Nebenprodukte werden nur in eine zugelassene temporäre Sammelanlage verbracht, die sich in größtmöglicher Nähe zum Versandbetrieb in demselben betroffenen Mitgliedstaat befindet.

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