Artikel 36 VO (EU) 2023/594

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Gülle, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen stammt, außerhalb dieser Sperrzonen innerhalb desselben Mitgliedstaats

(1) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen stammt, auf eine außerhalb dieser Sperrzonen gelegene Deponie in demselben Mitgliedstaat im Einklang mit den besonderen Bedingungen gemäß Artikel 51 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 genehmigen.

(2) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, die von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen stammt, zur Verarbeitung oder Beseitigung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in eine für diese Zwecke zugelassene Anlage im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats genehmigen.

(3) Der für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verbringungen von Sendungen von Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, verantwortliche Transportunternehmer

a)
ermöglicht der zuständigen Behörde die Überwachung der Bewegung des Transportmittels in Echtzeit durch ein Satellitennavigationssystem;
b)
bewahrt die elektronischen Aufzeichnungen dieser Bewegung während eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten ab dem Datum der Verbringung der Sendung auf.

(4) Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass das in Absatz 3 Buchstabe a genannte Satellitennavigationssystem durch eine individuelle Versiegelung des Transportmittels ersetzt wird, sofern jedes Transportmittel unmittelbar nach der Verladung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Sendung von Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, von einem amtlichen Tierarzt versiegelt wird.

Nur ein amtlicher Tierarzt oder eine Durchsetzungsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats darf nach Vereinbarung mit der genannten zuständigen Behörde dieses Siegel öffnen und es gegebenenfalls durch ein neues ersetzen.

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