Artikel 37 VO (EU) 2023/594
Spezifische Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 3, das von in Sperrzonen II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, außerhalb dieser Sperrzonen innerhalb desselben Mitgliedstaats zum Zweck der Verarbeitung tierischer Nebenprodukte gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a, e und g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
(1) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 3, das von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, außerhalb dieser Sperrzone in eine bzw. einen von der zuständigen Behörde für die Weiterverarbeitung zu verarbeiteten Futtermitteln, für die Herstellung von verarbeitetem Heimtierfutter und Folgeprodukten für Nutzungen außerhalb der Futtermittelkette oder für die Umwandlung tierischer Nebenprodukte in Biogas oder Kompost gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a, e und g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassene Anlage bzw. Betrieb genehmigen, die bzw. der außerhalb der Sperrzone II in demselben Mitgliedstaat liegt, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- a)
- die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 43 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687;
- b)
- die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2;
- c)
- das Material der Kategorie 3 stammt von gehaltenen Schweinen und Betrieben, die die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 15 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 16 erfüllen;
- d)
-
das Material der Kategorie 3 wird von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen, die geschlachtet wurden:
- i)
-
in einer Sperrzone II
- —
-
desselben betroffenen Mitgliedstaats oder
- —
-
eines anderen betroffenen Mitgliedstaats gemäß Artikel 25
oder
- ii)
- außerhalb einer Sperrzone II in demselben betroffenen Mitgliedstaat gemäß Artikel 24;
- e)
- das Transportmittel ist individuell mit einem Satellitennavigationssystem zur Ermittlung, Übertragung und Aufzeichnung seines Standorts in Echtzeit ausgerüstet;
- f)
-
die Sendungen von Material der Kategorie 3 werden aus dem Schlachtbetrieb oder den anderen Betrieben von Lebensmittelunternehmern, der bzw. die gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannt wurde(n), unmittelbar verbracht:
- i)
- in eine Verarbeitungsanlage zur Verarbeitung von Folgeprodukten gemäß Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 142/2011;
- ii)
- in einen für die Herstellung von verarbeitetem Heimtierfutter zugelassenen Heimtierfutterbetrieb gemäß Anhang XIII Kapitel II Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 3 Buchstabe b Ziffern i, ii und iii der Verordnung (EU) Nr. 142/2011;
- iii)
- in eine Biogas- oder Kompostieranlage, die für die Umwandlung tierischer Nebenprodukte in Kompost oder Biogas in Übereinstimmung mit den in Anhang V Kapitel III Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 genannten Standard-Umwandlungsparametern zugelassen ist, oder
- iv)
- in eine Verarbeitungsanlage zur Verarbeitung von Folgeprodukten gemäß Anhang XIII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011.
(2) Der für Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 3 gemäß Absatz 1 verantwortliche Transportunternehmer
- a)
- ermöglicht der zuständigen Behörde die Überwachung der Bewegung des Transportmittels in Echtzeit durch ein Satellitennavigationssystem;
- b)
- bewahrt die elektronischen Aufzeichnungen dieser Bewegung während eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten ab dem Datum der Verbringung der Sendung auf.
(3) Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass das in Absatz 1 Buchstabe e genannte Satellitennavigationssystem durch eine individuelle Versiegelung des Transportmittels ersetzt werden kann, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- a)
-
das Material der Kategorie 3:
- i)
- wurde von in Sperrzonen II gehaltenen Schweinen gewonnen;
- ii)
- wird innerhalb desselben Mitgliedstaats nur zu den in Absatz 1 genannten Zwecken verbracht;
- b)
- jedes Transportmittel wird unmittelbar nach der Verladung der Sendung von Material der Kategorie 3 gemäß Absatz 1 von einem amtlichen Tierarzt versiegelt.
Nur ein amtlicher Tierarzt oder eine Durchsetzungsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats darf nach Vereinbarung mit der zuständigen Behörde des genannten Mitgliedstaats dieses Siegel öffnen und es gegebenenfalls durch ein neues ersetzen.
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