Artikel 38 VO (EU) 2023/594
Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 2, das von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, außerhalb dieser Sperrzonen in einen anderen Mitgliedstaat zum Zweck der Verarbeitung und Beseitigung
(1) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 2, ausgenommen Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, gemäß Artikel 36 dieser Verordnung, das von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, in eine Verarbeitungsanlage zum Zweck der Verarbeitung mittels der in Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 aufgeführten Methoden 1 bis 5 oder in eine Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genehmigen, die in einem anderen Mitgliedstaat liegen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- a)
- die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 43 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687;
- b)
- die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2;
- c)
- das Transportmittel ist individuell mit einem Satellitennavigationssystem zur Ermittlung, Übertragung und Aufzeichnung seines Standorts in Echtzeit ausgerüstet.
(2) Der Transportunternehmer, der für Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 2 gemäß Absatz 1 dieses Artikels, ausgenommen Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, gemäß Artikel 36 verantwortlich ist,
- a)
- ermöglicht der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats die Überwachung der Bewegung des Transportmittels in Echtzeit durch ein Satellitennavigationssystem und
- b)
- bewahrt die elektronischen Aufzeichnungen dieser Bewegung während eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten ab dem Datum der Verbringung der Sendung auf.
(3) Die zuständigen Behörden des Versandmitgliedstaats und des Bestimmungsmitgliedstaats der Sendung von Material der Kategorie 2 gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, ausgenommen Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, gemäß Artikel 36 der vorliegenden Verordnung, gewährleisten die Kontrollen dieser Sendung gemäß Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.
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